Der EUGH (C‑441/13) hat sich nochmals zur gerichtlichen Zuständigkeit bei internationalen Urheberrechtsverletzungen geäußert und erklärt:
1. Der Kläger kann sich bei einer Urheberrechtsverletzung an das Gericht des Staates wenden, in dem die Webseite abgerufen werden kann:
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass (…) nicht verlangt [wird], dass die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist (vgl. Urteil Pinckney, EU:C:2013:635, Rn. 42) Daher ist es für die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unerheblich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Website nicht für den Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestimmt ist. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich der Schadenserfolg bzw. die Gefahr seiner Verwirklichung somit daraus, dass die Lichtbilder, an denen die von Frau Hejduk geltend gemachten Rechte bestehen, über die Website von EnergieAgentur in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts zugänglich sind.
2. Dieses nationale Gericht ist dann alleine für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
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