Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat sich erstmals mit einer im Audioformat dargestellten sog. Hörmarke befasst. Ein Getränkehersteller wollte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Markenschutz für den „Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln von etwa neun Sekunden“ erlangen. Das geht nicht, so das EuG (T-668-19).
Zunächst hatte das EUIPO die begehrte Markenanmeldung zurückgewiesen. Es fehle die erforderliche sog. Unterscheidungskraft. Das wollte der Getränkehersteller nicht hinnehmen. Er versuchte es – erfolglos – beim EuG.
Zunächst stellte das EuG fest, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken die gleichen Regeln gelten, wie für andere Markenkategorien. Ein Hörzeichen muss
danach „über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand derer der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen kann“. Verbraucher müssen also gewissermaßen ein „Aha-Erlebnis“ haben, sobald sie das betreffende Geräusch hören. Sie müssen eine Verbindung zum Unternehmen – hier: dem Getränkehersteller – herstellen.
Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entstehe, sei jedoch als ein rein technisches und funktionelles Element anzusehen, so das EuG. Es werde daher nicht als Hinweis auf den Getränkehersteller aufgefasst, selbst wenn es – wie hier – durchaus ungewöhnlich klänge.
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