Schon jetzt scheint ein Streit in der Praxis zu toben um die Frage, wann die Kostendeckelung des §97a II UrhG Anwendung finden soll. Der Kollege Stadler verweist auf einen aktuellen Fall, in dem die Anwendung des §97a II UrhG durch den Rechtsanwalt der Gegenseite mit dem Argument abgelehnt wurde, durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung würde der Bearbeitungsaufwand steigen, da eine gesonderte anwaltliche Prüfung vorzunehmen ist – somit würde kein „einfach gelagerter Fall“ mehr vorliegen.
Zur Erinnerung: Den §97a II UrhG, der die zu ersetzenden Anwaltskosten mitunter auf 100 Euro „deckelt“, habe ich hier besprochen. Damit eine Deckelung der Kosten vorliegt, müssen 4 Bedingungen erfüllt sein, als da wären (nach Wandtke/Bullinger, §97a UrhG, Rn.34): “Eine [1] erstmalige Abmahnung in [2] einfach gelagerten Fällen mit einer nur [3] unerheblichen Rechtsverletzung [4] außerhalb des geschäftlichen Verkehrs”.
Reto Mantz verweist zudem auf ein Urteil aus Köln, dem zu Folge bereits das Bestreiten der Rechtsverletzung die Sachlage verkomplizieren und den Rückgriff auf §97a II UrhG ausschließen soll.
Beide Punkte sehe ich, wie Matz und Stadler, gleichsam kritisch, wobei ich schon jetzt vor Pauschalisierungen warnen möchte:
- Der Blick in den §97a UrhG zeigt, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung vorgesehen ist. Keinesfalls ist – mit Blick auf den „Abmahner“, von „seiner Unterlassungserklärung“ die Rede. Nur weil man eine eigens formulierte Unterlassungserklärung abgibt, kann somit m.E. keinesfalls ein besonders komplizierter Fall vorliegen, denn dies ist letztlich nur, was das Gesetz selber fordert. (So dann auch Stadler).
- Das Urteil aus Köln ist wahrscheinlich vollkommen zu Recht von Mantz mit dem Hinweis nach Karlsruhe quittiert: Wenn der BGH den §97a II UrhG angewendet hat, hat er dies in einem Fall des Bestreitens der Täterschaft getan. Mit diesem Argument sollte man vor Gericht also nicht mehr gehört werden können.
Aber: Man muss Vorsicht walten lassen. Es liegt auf der Hand, dass man sich darüber streiten kann, wann ein „einfach gelagerter Fall“ vorliegt. Dabei kann es nicht alleine auf die Häufigkeit und damit zu begründende abstrakte Routine bei der Fallbearbeitung ankommen, sondern alleine auf rechtliche und tatsächliche Komplikationen in der konkreten Fallbearbeitung (so auch Wandtke/Bullinger, §97a, Rn.35 a.E.). Dabei ist der Gedanke aus Köln, dass beim Bestreiten einer Täterschaft der einfach gelagerte Fall verlassen wird, so abwegig gar nicht, wird doch die Einfachheit der „Filesharing-Abmahnung“ in erster Linie darin liegen, dass Rechtsverletzung und Identität des Rechtsverletzers ohne großen Aufwand zu ermitteln sind – ich bin davon überzeugt, dass die Betroffenen hier in erster Linie von der eher Rechtsanwaltsgebühren-feindlichen Rechtsprechung des BGH profitieren (ohne das jetzt zu bewerten).
Es bleibt (leider) Abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal „einfach gelagerter Fall“ widmet. Jedenfalls in Köln gehe ich fest davon aus, dass man – sicherlich mit den Anwälten der Rechteinhaber – keinerlei Verallgemeinerung des Urteils aus Karlsruhe zulassen wird und stattdessen einen starren Einzelfall sieht. Zuzugestehen ist hierbei, dass der Gesetzgeber im §97a II UrhG gerade vom „Warnschuss-Prinzip“ abgesehen hat, also von der Möglichkeit, die Kosten für die erste Abmahnung generell zu deckeln. Stattdessen ist zwingend auch der Aufwand zu berücksichtigen. Nun zu erwarten, dass dennoch der Aufwand gar keine Rolle spielt, wäre unangebracht. Auch wenn ein solches Bedürfnis der betroffenen abgemahnten Nutzer nachzuvollziehen ist.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024