Amtsblatt: Gemeindeblatt darf nicht gegen Gebot der Staatsfreiheit verstossen

Das OLG Stuttgart (4 U 167/15) hat zu einem besonderen Bereich des Wettbewerbsrechts geäußert: Zu Zulässigkeit des Vertriebs eines illustrierten Amtsblatts durch eine Gemeinde als Wettbewerbshandlung. Dabei ging es konkret um den Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse als Wettbewerbsverletzung. Betroffen war ein von einem Unternehmen im Namen der Gemeinde herausgegebenen Amtsblatt, das mit redaktionellen Inhalten versehen war, was einen Wettbewerbsverstoss darstellt:

Die Herausgabe des Stadtblatts jedenfalls in der konkreten Gestaltung, wie sie aus der Anlage AS 19 ersichtlich ist, verstößt gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse, der als sogenannte Marktverhaltensregel den Vorwurf eines unlauteren wettbewerbswidrigen Verhaltens begründet. § 20 GemO, der im Lichte dieses Grundsatzes und der im Lichte der sich wechselseitig beschränkenden Art. 5 GG (Pressefreiheit) und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung) auszulegen ist, führt nicht zu einer weitergehenden Befugnis der Beklagten.

a. Die in der Generalklausel von § 3 Abs. 1 UWG genannte erforderliche Unlauterkeit des geschäftlichen Verhaltens ist in §§ 3a, 4 UWG konkretisiert worden, dazu gehört auch der Verstoß gegen sogenannte Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG, früher § 4 Nr. 11 UWG).

aa. Das Gebot der Staatsfreiheit der Presse stellt nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung dar, da dieses (auch) dem Schutz von Presseunternehmen diene (BGH BeckRS 2015, 17161 Rn. 59 Tagesschau App; BGH GRUR 2012, 728 Rn. 11 – Einkauf Aktuell; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 13.64a; MüKo/Schaffert, UWG, 2. Aufl. 2014, § 4 Nr. 11 Rn. 16; Degenhart AfP 2009, 207 [213 f.]). Staatsfreiheit der Presse bedeutet insoweit nicht nur Freiheit von staatlicher Einflussnahme und Lenkung. Dieser Grundsatz wird auch dann berührt, wenn sich die öffentliche Hand durch unmittelbar oder mittelbar staatlich verantwortete Publikationen pressemäßig betätigt (Degenhart AfP 2009, 207 f.; Löffler/Cornils, Presserecht, 6. Aufl. 2015; § 1 LPG Rn. 172). Staatliche Pressetätigkeit ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, steht aber – auch soweit es um die von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung geht – unter einem erhöhten Rechtfertigungszwang, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit engere Schranken zieht (Degenhart AfP 2009, 207 [208]; Löffler/Cornils, Presserecht, 6. Aufl. 2015; § 1 LPG Rn. 172, 174 f.).

Freilich bedeutet das nicht, dass derartige Blätter – wie inzwischen verbreitet – schlechthin unzulässig sind. Vielmehr kommt es auf die konkrete Gestaltung an, wobei vorliegend wohl wirklich ein sehr umfassendes Presseerzeugnis geplant war, das als offizielles Amtsblatt u.a. über „das gesamte politische und gesellschaftliche Leben“ berichten sollte. Gegenwehr von Zeitungen war da durchaus zu erwarten.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner