Im Rahmen der Klärung einer Gerichtsstandsvereinbarung stellt das AG Geldern (4 C 33/11) fest, dass der Klick auf eine Bestätigungsbox (hier: Bestätigung von AGB, so genanntes „click-wrapping“. Ich fand die Argumentation durchaus interessant und möchte sie hier kurz wieder geben:
Wird der Text nicht ausgedruckt, entspricht eine durch „click-wrapping“ abgegebene Willenserklärung eher einer mündlichen Vereinbarung, da sie flüchtig und anschließend (jedenfalls für den Vertragspartner des Verwenders) nicht mehr vollständig reproduzierbar ist. Eine Vergleichbarkeit mit der Schriftform läge aber allenfalls dann vor, wenn eine Bestätigung der AGB nur möglich wäre, nachdem man diese ausgedruckt hat. Dies ist aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erforderlich. Es ist auch nicht hinreichend, dass man die (aktuellen) AGB der Beklagten auf deren Internetseite abrufen kann, da dies nicht gewährleistet, dass diese mit denen übereinstimmen, die in den zuvor abgeschlossenen Vertrag einbezogen wurden.
Das Ergebnis mit dem AG Geldern: Bei innereuropäischen Verträgen, wobei die Vertragspartner in verschiedenen Mitgliedsstaaten ihren ständigen Sitz haben, wird man im Regelfall (wenn einer von beiden in Deutschland sitzt) nicht auf dem bisher üblichen Weg die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausschliessen können.
Hinweis: Innerhalb Deutschlands bitte den §38 ZPO beachten, der Vereinbarungen eines an sich zuständigen Gerichts im Vorhinein (etwa durch AGB) zwischen Verbrauchern und Unternehmern ohnehin nicht zulässt.
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