Immer wieder möchten sich Betroffene einer Filesharing-Abmahnung damit verteidigen, dass man ja gar nicht zum angeblichen Tatzeitpunkt zu Hause war. Das Landgericht Köln (28 O 306/11) hat nochmals in einer aktuelleren Entscheidung klargestellt, dass dies nicht hilft, „da die Teilnahme an einer Tauschbörse eine körperliche Anwesenheit während des gesamten Vorganges nicht voraussetzt“. Insofern sollte man vorsichtig sein, wenn man sich alleine damit verteidigen möchte, dass man (nachweislich) gar nicht zu Hause war.
Letzte Artikel von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner (Alle anzeigen)
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024