Filesharing-Abmahnung: Provider haftet für Falschauskunft

Das Amtsgericht Celle (14 C 1662/12) hat entschieden, dass ein Provider für die Schäden haftet, die einem abgemahnten durch eine Falschauskunft (und dadurch verursachte Filesharing Abmahnung) entstehen. Die Haftung selbst ist eigentlich auch ins Gesetz geschrieben: §101 V UrhG sieht eine Haftung im Fall falscher Auskunft vor – wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erteilt wurde. Das Problem ist hierbei der eingeschränkte Haftungsrahmen auf grobe Fahrlässigkeit, die zudem bewiesen werden müsste.

Das Amtsgericht erkannte nunmehr zu Recht, dass bei falscher Auskunft eine Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis (§§280, 241 BGB) vorliegt die zum Schadensersatz verpflichtet. Daneben wurde die – viel zu selten thematisierte – Schadensersatzgrundlage nach §7 BDSG wegen unrichtiger Datenverarbeitung bejaht. Zu ersetzen waren am Ende die anwaltlichen Kosten zur Abwehr der Abmahnung. Das Ergebnis ist, dass auf diesem Weg auch für normale Fahrlässigkeit (§276 BGB) eingestanden werden muss, eine Haftungserleichterung zum Vorteil der Verbraucher.

Die Entscheidung ist von gewissem Interesse aber in der Praxis wenig wertvoll: Die Schwierigkeit im Alltag mit Filesharing-Abmahnungen liegt ja gerade darin, die Falschauskunft beweissicher heraus zu finden. Interessant ist in jedem Fall die Erkenntnis, dass zunehmend Schadensersatz von Gerichten nach unrichtiger Datenverarbeitung zugesprochen wird – ein Grund mehr Datenschutz und Datensicherheit ernst zu nehmen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner