Das OLG Köln (6 W 5/11) hat nun endlich festgehalten, was die zumindest etwas technik-affineren Juristen und Anwender ja nun schon länger wussten: Wenn jemand mit einem „normalen“ Internet-Zugang, der nach jeder Einwahl (die nach 24 Stunden erfolgt) eine neue IP-Adresse erhält, über Tage hinweg die gleiche IP-Adresse genutzt haben soll, erscheint das höchst unwahrscheinlich. Im Ergebnis möchte das OLG Köln annehmen, dass entsprechend erfasste Datensätze mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft sind. Jedenfalls will das OLG Köln – richtigerweise – derartige Häufungen nicht „alleine durch Zufall“ geklärt sehen.
Die Entscheidung überzeugt und ist in dieser Deutlichkeit überfällig, letztlich geht es aber um einen Sonderfall, der mir in dieser Form eher selten begegnet ist. Einen besonders krassen Fall hatte ich erst vor ca. 2 Wochen: Hier erhielt ein angeblicher Tauschbörsen-Nutzer drei Abmahnungen von drei verschiedenen Kanzleien. Die angeblichen Rechtsverletzungen wurden über einen Zeitraum von 3 Wochen begangen, wobei alle drei Kanzleien die immer gleiche IP-Adresse vorgelegt haben. Der Nutzer war „normaler“ T-Online-Nutzer, dass der über 21 Tage die gleiche IP-Adresse behalten haben soll konnte schon auf den ersten Blick nicht mehr zutreffend sein. Ähnliche Fälle werden nun auf durchaus soliderem Boden argumentieren können.
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