Das ArbG Mannheim (6 Ca 190/15) hat entschieden, dass Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto, die einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen können,wenn sich aus dem Facebook-Nutzerkonto ergibt, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitsgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann.
Die Entscheidung zeigt, dass im Internet auch Äusserungen im privaten Bereich und vorliegend über den privaten Facebook-Account zu Kündigungen führen können. Dies jedenfalls dann, wenn ein Bezug zum Arbeitgeber herzustellen ist und Äusserungen auf den Arbeitgeber zurückfallen – wobei vorliegend der Arbeitnehmer immerhin 14 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Dies zusammen mit der Tatsache, dass er „nicht nachdachte“ rettete ihm am Ende den Arbeitsplatz, denn bei der im Arbeitsrecht vorzunehmenden Interessenabwägung sind solche Aspekte zu berücksichtigen:
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nicht die Absicht hatte, die Beklagte durch sein Verhalten zu schädigen. Vielmehr dürfte sich der Kläger überhaupt keine Gedanken darüber gemacht haben, was er mit dem Teilen des Fotos und damit der Veröffentlichung auf seinem Nutzerkonto auslösen würde.
Es kommt am Ende somit „darauf an“, nämlich auf die konkreten Umstände die in der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Das Risiko für Arbeitnehmer liegt gleichwohl auf der Hand, so wie Arbeitgeber nicht jegliche private Äusserung, die auf sie zurückfällt, hinnehmen müssen.
Aus der Entscheidung:
Es handelte sich auch nicht um eine Äußerung, die rein im privaten Bereich des Klägers getätigt worden ist. Aus dem Profil des Facebook-Nutzerkontos ist eindeutig erkennbar, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist. Die Beklagte hat er zum einen klar als seinen Arbeitgeber angegeben und dies zum anderen durch ein Foto in Dienstkleidung vor einem Triebwagen der Beklagten veranschaulicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte mit der Meinungsäußerung des Klägers in Zusammenhang gebracht wird. Die Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass in ihren Zügen auch Flüchtlinge transportiert werden. Zudem ist eine solche Äußerung eines Zugführers insofern bedenklich, als seinerzeit unter den Nationalsozialisten die in die Konzentrationslager verbrachten Menschen vornehmlich per Bahn transportiert wurden. Die Herstellung dieses Zusammenhangs kann sich für die Beklagte als äußerst ruf- und geschäftsschädigend erweisen.
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