In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 2279/23) wurde die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers gegen die Nichtanerkennung einer Strafvorschrift als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde zielte auf die Klärung der Rechtslage bezüglich der öffentlichen Wiedergabe von Auszügen aus beschlagnahmten Tagebüchern, die der Beschwerdeführer in einem Gerichtsverfahren eingereicht hatte.
Sachverhalt
Der Kern des Falles betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB, die es verbietet, amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens vor deren öffentlicher Verhandlung oder vor Abschluss des Verfahrens öffentlich zugänglich zu machen, als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB fungieren kann.
Diese Frage ist entscheidend für die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Gerichte es abgelehnt hatten, diese Vorschrift als Schutzgesetz anzuerkennen, und somit seine Grundrechte verletzt sahen.
Rechtliche Würdigung
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügte. Insbesondere wurde bemängelt, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern die Entscheidungen der Fachgerichte sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder die Unschuldsvermutung verletzen sollten.
Des Weiteren wurde kritisiert, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung der betreffenden Normen durch die Fachgerichte vorgetragen wurden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen würden.
Fazit und Auswirkungen
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der präzisen und fundierten Argumentation in Verfassungsbeschwerden. Sie zeigt auf, dass die Anforderungen an die Substantiierung von Beschwerden hoch sind und dass das BVerfG eine strenge Prüfung vornimmt, bevor es eine Beschwerde zur Entscheidung annimmt.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Beschwerdeführer genaue und detaillierte Gründe vorlegen müssen, warum eine Entscheidung der Fachgerichte eine Grundrechtsverletzung darstellt. Die Ablehnung der Beschwerde verdeutlicht zudem, dass die Rechtsfindung und die normative Auslegung primär Sache der Fachgerichte sind und das BVerfG hier nur bei offensichtlichen Fehlern eingreift.
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