COVID-Pandemie befeuert gefälschte und raubkopierte Waren

EUROPOL hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich die COVID-Pandemie auf IP-Crime ausgewirkt hat. Der aktuelle Bericht bestätigt aus Sicht von EUROPOL, dass gefälschte und raubkopierte Waren durch die Pandemie Auftrieb erhalten haben. So kommt man zu den Ergebnissen:

  • Kriminelle Netzwerke haben sich schnell auf die neuen Möglichkeiten und die durch die Pandemie entstandene Nachfrage nach Produkten eingestellt.
  • Gefälschte Kosmetika, Lebensmittel, pharmazeutische Produkte, Pestizide und Spielzeug stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Verbraucher dar.
  • Bei der Beschaffung von Komponenten und dem Vertrieb ihrer (materiellen und immateriellen) Produkte an die Verbraucher über Online-Plattformen, soziale Medien und Instant-Messaging-Dienste stützen sich die Fälscher inzwischen stark auf den digitalen Bereich.
  • Die meisten gefälschten Waren, die in der EU vertrieben werden, werden außerhalb der EU hergestellt.

Persönliche Anmerkung: das Unwort „Raubkopie“ verwende ich in diesen Zusammenhängen allenfalls beschreibend, weil es verbreitet ist und – wie hier – in amtlichen Publikationen verwendet wird. Der Vorteil mag sein, dass jeder sofort weiß worum es geht. Etymologisch ist es für mich Unsinn, da es gerade nicht um die Anwendung von Gewalt oder Drohungen geht, somit kein räuberisches Verhalten im Vordergrund steht. Vielmehr dürfte es um eine Wortschöpfung der Rechteindustrie gehen, die damit den wirtschaftlich durchaus bedeutenden Vorgang sprachlich dramatisieren wollte.

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Urheberrecht: Strafrechtlich relevantes Verbreiten bereits durch Verkaufsangebote

Der Bundesgerichtshof (1 StR 213/10) hat sich zur Frage geäußert, wann ein strafrechtlich relevantes Verbreiten i.S.d. §106 UrhG vorliegt. Dabei ging es um den grenzüberschreitenden Verkauf von, nach deutschem Recht unerlaubt nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Möbeln, die allerdings aus einem Land importiert wurden, in denen nicht gegen (dortiges) Urheberrecht verstoßen wurde. Zwischenzeitlich lag die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH, C-5/11) vor, der entschied, dass die Warenverkehrsfreiheit in einem solchen Fall einer möglichen Strafbarkeit jedenfalls nicht im Wege steht.

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Urheberstrafrecht: Zur Strafbarkeit des Angestellten eines Sharehosting-Betreibers

Das Landgericht Frankfurt (5/28 Qs 15/12) hatte sich am Rande mit der Strafbarkeit eines Mitarbeiters einer Sharehosting-Plattform zu befassen. Zu Recht erkannte das Gericht dabei, dass eine täterschaftliche Handlung nicht in Betracht kommt, wobei das Gericht dies damit begründet hat, dass der Anbieter selbst keine Veröffentlichung vornimmt, wenn die Dateien nur hochgeladen werden und die Hochlader selbst über die Verbreitung der Links entscheiden bzw. dies in der Hand haben.

Die Strafbarkeit der Beihilfe allerdings orientiert sich im Weiteren dann an den §§7, 10 TMG – wobei im Ergebnis mit dem Gericht ein reines „für möglich halten“ strafbarer Inhalte nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Verantwortliche positive Kenntnis erhalten:

Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. TMG folgt, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, für diese nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis „von der rechtswidrigen Handlung oder der Information“ hat. Der Begriff der Kenntnis ist auf positive Kenntnis beschränkt. Dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert ist, genügt nicht, um ihm das Haftungsprivileg des § 10 TMG abzusprechen. Mit Kenntnis ist das Wissen von einer bestimmten Information oder Handlung gemeint (Altenhain, a. a. O., vor § 10 TMG, Rn. 7; „des einzelnen konkreten Inhalts“, Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O., § 10, Rn. 18), wobei an die Person des Kenntnisgebers keine Anforderungen gestellt werden, die Mitteilung aber so genau sein muss, dass der Diensteanbieter durch sie nicht nur eine Möglichkeitsvorstellung gewinnt, sondern Kenntnis erlangt, so dass er in der Lage ist, die Information ohne weitere eigene Nachforschungen zu finden (Altenhain, a. a. O., § 10 TMG, Rn. 13; vgl. Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O, Rn. 26).

Dabei kommt dem Diensteanbieter zu Gute, dass der EUGH (C-360/10, hier bei uns besprochen) festgestellt hat, dass es keine proaktive Filterflicht hinsichtlich möglicherweise illegaler Inhalte gibt!

Im Ergebnis ist zu sehen, dass eine vorschnelle Annahme einer Strafbarkeit bei Sharehosting-Anbietern (und deren Mitarbeitern) nicht angenommen werden darf: Abhängig ist dies aber nicht zuletzt vom jeweils im Einzelfall gestalten Upload- und Verbreitungsmodell.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren speziell bei Sharehosting-Anbeitern und Portalbetreibern.

Filesharing: Strafbarkeit des Anschlussinhabers nur wenn Täterschaft zweifelsfrei nachgewiesen

Durch Zufall bin ich nochmals über die ältere Entscheidung des AG Mainz (2050 Js 16878/07) gestolpert, die in der Quintessenz nichts überraschendes feststellt, aber gleichwohl einigen gut tun wird: Eine Strafbarkeit des Anschlussinhabers ist nicht zwingend. Vielmehr ist der Anschlussinhaber freizusprechen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass er Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

Hintergrund ist der Zweifelsgrundsatz im Strafrecht, der im Zweifelsfall für den Angeklagten spricht, während im Zivilrecht das Gericht sehr frei ist in seiner Beweiswürdigung. Da zudem das Bereithalten eines Internetanschlusses für sich noch keine Straftat begründet, stellt sich die Situation im Gerichtssaal recht schwierig dar aus Sicht der Anklage: Für eine unmittelbare Rechtsverletzung muss man nachweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war, was recht schwierig werden wird, da heute neben der Familie auch häufig Freunden der Zugriff auf das Netzwerk gewährt wird. Für alle anderen „aktiven“ Tatmodelle hinsichtlich des Anschlussinhabers, wie etwa Beihilfe oder Anstiftung müsste man gleichwohl des Haupttäters habhaft geworden sein (dies schon aus Beweisgründen), der ja gerade fehlt. Und eine Unterlassungsstrafbarkeit? Die würde eine Garantenpflicht gegenüber dem Geschädigten voraussetzen, die weiter geht als der einfache Vorwurf im Zivilrecht, seinen Prüf- und Belehrungspflichten nicht genügt zu haben. Da es eine fahrlässige Strafbarkeit in dem Bereich nicht gibt, verbleibt nur eines: Freispruch. Oder schlicht das Absehen von der Anklage.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren.

Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

„Wem gehören die Kundendaten?“ – eine Frage, die gar nicht so modern ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Allerdings ist zu sehen, dass die Fragestellung sich in der heutigen Zeit massiv verschärft hat.

Wo früher vielleicht die Kundenkartei auf dem Schreibtisch stand oder in einer zentralen Registratur erfasst war, stehen heute unmittelbare Kontakte in persönlichen Netzwerken wie LinkedIN und Datenspeicherungen auf Smartphones. Theoretisch ist es denkbar, dass ein Arbeitnehmer oder Subunternehmer von heute auf morgen die Geschäftsbeziehung beendet – und ohne erneut das Büro zu betreten, Zugriff auf alle wichtigen Kundendaten hat.

Ein Problem, das immer noch unterschätzt wird – insbesondere auch strafrechtlich, wie unser Alltag zeigt. Denn zunehmend sind Arbeitnehmer mit dem Vorwurf konfrontiert, Kundendaten „gestohlen“ zu haben.

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Urheberstrafrecht: Zur Strafbarkeit der ungenehmigten Veröffentlichung von Fotos

Beim OLG Karlsruhe (1 (7) Ss 371/10) ging es um die unerlaubte Veröffentlichung von Fotografien, die Kinder zeigten. Das Pikante: Es ging um einen Großvater, der Bilder seines Enkels im Internet veröffentlichte – während das Jugendamt das Sorgerecht ausübte. Hintergrund waren Streitereien gerade um diese Übertragung des Sorgerechts, die der Grossvater im Internet kommentierte und mit Bildern des Kindes untermauerte.

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Drohnen-Einsatz durch Privatleute: Erlaubt – Rechtliche Probleme von Drohnen

„Drohnen“ – gemeint sind Flugdrohnen, oder auch „autonom fliegende unmanned aerial vehicles (UAVs)“ – sind nicht nur frei erhältlich, sondern auch zunehmend erschwinglich. Meistens sind es Kameras in kleinen Hubschraubern, die man im Elektronikmarkt für kleines Geld kaufen und damit seinen Spaß haben kann.

Nachdem lange umstritten war, ob dieser zunehmende Einsatz von Drohnen überhaupt zulässig ist – Die Verbraucherschutzministerin sahzumindest eine Grauzone„, der Bundesdatenschutzbeauftragte äußerte Zweifel, ob er überhaupt zuständig sei für Fragen in dem Bereich – kam dann 2017 eine erhebliche Neuregulierung der Zulässigkeit des Einsatzes von Drohnen.

Im Folgenden gebe ich einen kleinen Überblick über Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Drohnen, zuletzt aktualisiert im Januar 2018.

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Urheberrechtsverletzung durch „Raubkopien“: Anforderungen an das Urteil

Beim Oberlandesgericht Hamm (5 RVs 87/14) ging es um die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen – und die Frage, wie ein Urteil abgefasst sein muss, das einen Urheberrechtsverletzer hier verurteilt. So genügt es gerade nicht, dass im Urteil festgestellt wird, dass Urheberrechtsverletzungen überhaupt stattgefunden haben, sondern diese müssen konkretisiert sein. So

(…) bedarf es für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe „Raubkopien“ hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert hat (hier: „DJ Dark Shadow“, „House Box“ oder „Disco Box International“ u.a.), reicht für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht aus. Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um sog. „Piraterielabels“. Letztere sind naturgemäß nicht geeignet, den tatsächlichen Rechteinhaber erkennen zu lassen.

Dies ist wenig überraschend, da die Taten hinreichend konkretisiert sein müssen – und es wesentliches Merkmal des Schutzgutes ist, dass die Rechteinhaber auch bestimmt sind. Gerichte müssen sich also – ähnlich wie in Umfangsverfahren beim Internetbetrug – die Arbeit machen und die Taten im Urteil hinreichend konkretisieren, mit sämtlichen dazugehörigen Details.

Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.
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Urheberstrafrecht: Strafbarkeit des Betreibers eines Linkportals zu Raubkopien – kino.to

Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig (11 KLs 390 Js 191/11) in Sachen „kino.to“ hat bisher seltsamerweise inhaltlich kaum Besprechungen gefunden – dabei lohnt sich ein Blick. Insbesondere weil die Annahme täterschaftlichen Handelns durchaus kritisch gesehen werden kann. Die ausgeurteile Strafe dürfte insofern der Höhe nach – 4 Jahre und 6 Monate – durchaus fragwürdig sein.

Das Landgericht erkannte in dem Schalten von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke einen strafrechtlich Eingriff. Die Entscheidung überrascht, wenn man bedenkt, dass der BGH (I ZR 259/00, „Paperboy“) doch genau das Gegenteil gesagt hat:

Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert […] Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.

Nun ging es in der Paperboy-Entscheidung um Hyperlinks auf Inhalte, die vom Rechteinhaber selbst ins Internet gestellt wurden – während Portalseiten wie kino.to auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers woanders, etwa auf Sharehosting-Seiten, hinterlegt wurden. Allerdings hat der BGH kürzlich in seinem Vorlagebeschluss an den EUGH in Sachen Framing (BGH, I ZR 46/12) angedeutet, von seiner Sichtweise auch bei den Inhalten nicht abzuweichen, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers irgendwo gespeichert und dann verlinkt wurden.

Das Landgericht Leipzig versuchte nun diese klaren Gedanken des BGH mit zwei Überlegungen zu durchbrechen.
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Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

Hausdurchsuchung nach Cardsharing: Die Ermittlungen im Bereich Cardsharing gehen weiter, massiv geführt von der Zentralstelle Cybercrime Bayern. Dabei hatte es nach meinem Kenntnisstand zuletzt im Jahr 2016 massive Ermittlungen gegeben, die im November 2017 zu europaweiten Hausdurchsuchungen führten. Nachdem im Mai 2019 die Betreiber der damals betroffenen Cardsharing-Infrastrukturen verurteilt wurden (durch das Landgericht Regensburg, die Entscheidung wurde wohl nie veröffentlicht) folgten Ermittlungen gegen die Kunden. Diese Ermittlungen aus dem damaligen Verfahren ziehen sich bis heute, auch im Jahr 2022 sind mir Beschuldigtenanhörungen und Hausdurchsuchungen nach Cardsharing bekannt geworden. Dann folgte der nächste Schlag.

Update: Auch im Jahr 2021 laufen grössere Verfahren weiter – und es wird noch mehr geben!

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