Urheberrecht: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs und Unmöglichkeit

Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft in Anspruch genommen werden (§101 I UrhG). Dies auch hinsichtlich der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke (§101 III Nr.2 UrhG).

Wenn ein Auskunftsanspruch berechtigt geltend gemacht wird, kann es schnell zu Streit kommen – etwa ob eine erteilte Auskunft ausreichend ist. Hierzu hat der BGH schon frühzeitig festgestellt, dass eine zum Zweck der Auskunft abgegebene Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht genügt, „wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubhaft ist“ (BGH, I ZR 291/98 und I ZR 42/93). Der Auskunftsanspruch erfasst dabei nicht allein die Bildinformationen zu der festgestellten Verletzungshandlung, sondern über die Angabe der betroffenen Bilddateien hinaus auch

  • den Beginn der Nutzung,
  • Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie
  • die Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße

Aber wie geht man damit um, dass eine Auskunft angeblich gar nicht erst erteilt werden kann? Einen solchen Fall hatte das OLG Celle (13 W 87/12) zu beurteilen. Wer sich auf eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung beruft, der hat mit dem OLG „die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substanziierten Weise darzulegen“. Dabei gilt mit dem OLG: „Je mehr die Behauptung des Schuldners, dass ihm die Leistung unmöglich sei, der Lebenserfahrung widerspricht, umso strenger müssen die Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten und Beweismitteln sein“. Ein pauschales Vortragen, dass eine Auskunft nicht möglich sei, reicht jedenfalls nicht aus! Interessant ist, dass das OLG dabei etwas als „vollkommen Lebensfern“ bezeichnet, was bei nicht wenigen Webseitenbetreibern zum Standard gehört.
Dort liest man u.a.:

„Der Beklagte behauptet, nicht einmal grundlegende Erinnerungen an die beanstandete Nutzung zu haben. Gerade wenn der Beklagte gewöhnlich nur einmal im Jahr Überarbeitungen seiner Homepage vornimmt, müsste er jedoch im Allgemeinen Erinnerungen daran haben, wann er die Bilder eingestellt hat. Im Regelfall wird er auch wissen, ob er an den Formaten und der Auflösung etwas ändert. Es liegt zudem fern, dass der Beklagte nicht zumindest eine Kopie dieser Dateien vorhält, sondern die Daten in Form der Verwendung auf dem Server bereithält. Er müsste sich ansonsten bei jeder Löschung einer Datei von seiner Homepage, sollte er das bestimmte Angebot wieder schalten wollen, erneut um die Beschaffung eines Lichtbildes bemühen.“

Es zeigt sich damit, dass beim Bemühen, einen Auskunftsanspruch wegen Unmöglichkeit abzuwehren, mitunter erheblich mehr Energie aufzubringen sein wird, als diesen in einfachen Fällen schlicht zu erfüllen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner