Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/13) hat sich nochmals zum urheberrechtlichen Schutz von Stadtplänen geäußert:
Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlichtechnischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von meist bekannten Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 [BGH 23.06.2005 – I ZR 227/02] Karten-Grundsubstanz).
Es ist also zusammenzufassen: Ein Stadtplan kann urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern er so gestaltet ist, dass hier eine schöpferische Leistung zu erkennen ist. Dies kann durch die individuelle farbliche Gestaltung der einzelnen Merkmale des Stadtplans übrigens bereits der Fall sein!
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