Vorsicht bei der Namenswahl auf Facebook

Glück hatte jemand, der bei Facebook einen Namen verwendete, der eigentlich markenrechtlich geschützt ist: Das KG Berlin (5 W 71/11) stellt – wenig überraschend – klar, dass man selbstverständlich auch mit einem gewählten Nutzernamen auf Facebook fremde Rechte verletzen kann. Dass im konkreten Fall ein Unterlassungsanspruch verneint wurde, lag letztlich an den individuellen Gegebenheiten, die sich so nicht verallgemeinern lassen.

Die Thematik ist nicht neu: Schon vor Jahren gab es Abmahnungen in Webforen, weil dortige Mitglieder „unglückliche“ Nutzernamen gewählt hatten. Allerdings, während die damaligen Abmahnungen vornehmlich gegen die Foren-Betreiber gerichtet waren, ist es heute mitunter möglich, den konkreten Account-Inhaber bei Facebook zu erkennen und direkt abzumahnen.

In dem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass jedenfalls Unternehmen nicht mit unfreiwilligen bzw. durch dritte eingerichtete Profilseiten leben müssen. Wer z.B. bei Facebook ohne Berechtigung eine Seite im Namen eines Unternehmens pflegt – auch wenn man sich selbst nur als Fan sieht der nichts böses im Sinn hat – pflegt letztlich ein Fake-Profil und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Selbst automatisch generierte Profil-Seiten von Unternehmen sind wohl letztlich sehr kritisch zu sehen.

Insofern kann nur noch einmal appelliert werden, nicht leichtfertig Namen zu wählen und auch bei reinen Account-Bezeichnungen vorsichtig zu sein.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner