Widerrufsrecht bei Erwerb von Photovoltaikanlage

In einem aktuellen Urteil wurde das Widerrufsrecht einer Verbraucherin hinsichtlich eines Vertrags über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage und eines Batterieheimspeichers zur privaten Nutzung im Eigenheim geprüft. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und gewährte ihr das Recht auf Widerruf des Vertrags. In diesem Blog-Beitrag werde ich die entscheidenden Aspekte des Falls und deren rechtliche Grundlagen erläutern.

Sachverhalt

Die Klägerin schloss am 28.01.2022 einen Vertrag mit der Beklagten über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage und eines Batterieheimspeichers. Der Vertrag wurde bei der Klägerin zu Hause und somit außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten abgeschlossen.

Eine Widerrufsbelehrung erfolgte nicht. Nach Lieferung und Installation traten Probleme mit dem Batterieheimspeicher auf, da dieser aufgrund schadhafter Zellmodule durch eine Fernabschaltung in einen reduzierten Standby-Modus versetzt wurde. Die Klägerin erklärte daraufhin den Widerruf des Vertrags und forderte die Rückzahlung eines anteiligen Kaufpreises.

Rechtliche Analyse

Widerrufsrecht nach § 355 BGB

Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB steht Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Dieses Recht besteht, um Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, die in einer für sie ungewohnten Umgebung getroffen wurden. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn er bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Verbrauchsgüterkauf

Der streitgegenständliche Vertrag stellt einen Verbrauchsgüterkauf dar, da die Klägerin als Verbraucherin von der Beklagten als Unternehmerin Waren, nämlich eine Photovoltaikanlage und einen Batterieheimspeicher, erworben hat. Diese Einordnung ist wichtig, da Verbrauchsgüterkäufe speziellen Schutzvorschriften unterliegen, die den Verbraucher in besonderer Weise schützen sollen.

Versäumnis der Widerrufsbelehrung

Die Beklagte hat es versäumt, die Klägerin über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Nach § 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Da dies nicht erfolgte, konnte die Klägerin den Vertrag auch noch nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist widerrufen.

Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht ist gemäß § 356 Abs. 3 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware erloschen. Der Batterieheimspeicher wurde am 01.09.2022 in Betrieb genommen, sodass das Widerrufsrecht erst mit Ablauf des 15.09.2023 erlosch. Der Widerruf der Klägerin am 12.09.2023 war somit rechtzeitig.

Fazit

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da diese ordnungsgemäß ihr Widerrufsrecht ausgeübt hatte. Die Beklagte muss daher den anteiligen Kaufpreis zurückzahlen und den Batterieheimspeicher zurücknehmen. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und zeigt, dass Verbraucher auch bei technischen Produkten wie Photovoltaikanlagen und Batterieheimspeichern gut geschützt sind.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner