Entscheidung über 3D-Spielzeugfigur-Marke

In der Rechtssache EUGH, T-298/22, zwischen der BB Services GmbH und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie Lego Juris A/S als Streithelferin ging es um die Gültigkeit einer dreidimensionalen Unionsmarke in Form einer Spielzeugfigur.

BB Services GmbH hatte beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke beantragt, die von der Kirkbi A/S (Rechtsvorgängerin der Streithelferin) im Jahr 2000 eingetragen wurde. Der Antrag bezog sich auf Waren der Klassen 9, 25 und 28 und stützte sich auf absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung (EU) 2017/1001.

Rechtliche Analyse

Die entscheidende Frage war, ob die Marke ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Das Gericht erkannte, dass die Form der Spielzeugfigur zwar kompatibel mit dem modularen Baukastensystem von Lego ist, aber auch als unabhängiges Spielzeug dienen kann. Dies führte zu der Feststellung, dass die Spielzeugfigur sowohl als Spielzeugfigur als auch als Klemmbausteinfigur anzusehen ist.

Die Klage war in Bezug auf die Waren der Klassen 9 und 25 unzulässig, da hierfür keine konkreten Argumente vorgebracht wurden. Hinsichtlich der Klasse 28 (Spielzeug) befand das Gericht, dass die wesentlichen Merkmale der Figur sowohl dekorative als auch phantasievolle Elemente umfassen, die über die reine Funktionalität hinausgehen. Daher konnte das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung nicht angewendet werden.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Diese Entscheidung unterstreicht die Komplexität bei der Beurteilung dreidimensionaler Marken, insbesondere wenn diese sowohl technische als auch nicht-technische Merkmale aufweisen. Für Markenanmelder und -inhaber bedeutet dies, dass eine sorgfältige Gestaltung und Beschreibung der Marke entscheidend sein kann, um einen erfolgreichen Markenschutz zu erreichen. Es wird empfohlen, bei der Anmeldung solcher Marken sowohl funktionale als auch ästhetische Aspekte zu berücksichtigen, um den Schutzumfang zu maximieren.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner