Pressefreiheit und Berichterstattung in Blogs

Das Verwaltungsgericht Minden (1 L 729/23) hat sich zur Pressefreiheit im Hinblick auf andere als die klassischen Medien geäußert und festgestellt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG von Anfang an auf eine umfassende Erfassung aller Medien angelegt war. Seine Beschränkung auf Presse, Rundfunk und Film sei lediglich historisch bedingt.

Allen neuen Medien, die sich nicht als Rundfunk oder Film darstellen, ist zumindest auf der Rechtsfolgenseite ein der Presse vergleichbarer Schutz zu gewähren. Dies gilt mit dieser Entscheidung nicht nur für die digitale Transformation klassischer Zeitungsangebote ins Internet („Online-Zeitung“), sondern auch für andere Informationsangebote im Internet, wie etwa Blogs oder Videoplattformen. Um vom persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG erfasst zu sein, ist eine gewisse Strukturiertheit der Informationsvermittlung erforderlich, so dass z.B. bloße Äußerungen in einem Chatroom nicht der Presse-, sondern der Meinungsfreiheit unterfallen.

Ob Pressevertreter dann über einen Presseausweis verfügen, ist für ihre Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG unerheblich.

Pressevertretern ist zu gestatten, die für ihre Berichterstattung erforderliche Ausrüstung in das Gerichtsgebäude mitzunehmen. Ein Pressevertreter kann nicht pauschal darauf verwiesen werden, außerhalb des Gerichtsgebäudes zu filmen oder schriftlich über den Verlauf eines Gerichtsverfahrens zu berichten.

Die Absicht eines Pressevertreters, über ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren zu berichten, steht der Berufung auf die Pressefreiheit nicht entgegen. Ein „Verbot“ der Berichterstattung in eigener Sache lässt sich weder Ziffer 6 des Pressekodex noch den übrigen Regelungen des Pressekodex entnehmen. Jedenfalls einzelne Verstöße gegen den Pressekodex führen nicht zum Verlust des Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG.

Und: Ob an einem von einem Pressevertreter beabsichtigten Beitrag ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG rechtlich unerheblich.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner