Mal wieder durften wir uns in unserer Kanzlei um eine Beleidigung auf Facebook streiten: Unser Mandant wurde öffentlich beleidigt als „reudiger Strassenköter“, wobei durch amtliche Dokumente, die als Fotografien beigefügt waren, und denen der Vorname unseres Mandanten zu entnehmen war.
Beleidigung auf Facebook führt zu Schmerzensgeld
Dies genügte dem Gericht bereits, da insoweit eine Identifizierbarkeit im Gesamtbild gegeben war. Im Übrigen sah man problemlos eine Beleidigung:
Die Betitelung des Klägers als reudigen Straßenköter überschreitet die Grenze der bloßen Unhöflichkeit und bringt die Kundgabe der eigenen Missachtung des Beklagten gegenüber dem Kläger zum Ausdruck . Auch die Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist hiervon nicht gedeckt, da diese ihre Schranken dort findet, wo in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des Art . 2 GG i V.m. Art. 1 GG der betroffenen Person eingegriffen wird.
Amtsgericht Jülich
Das Gericht folgte uns darin, dass unserem Mandanten für die Äusserung „Für mich bist du nicht mehr wie ein Straßenköter und zwar ein reudiger …“ ein Schmerzensgeld zusteht, wobei das Gericht 200 Euro (zzgl. Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltlichen Kosten unserer Inanspruchnahme) als angemessen ansah.
Überlegen was man schreibt …
Nochmals können wir nur anraten, darüber nachzudenken, was man schreibt – eine kritische oder sachliche Auseinandersetzung muss möglich sein. Dazu gehört aber nicht, ständig jeden Konflikt öffentlich in sozialen Netzwerken auszutragen, geschweige denn hierbei diffamierende Sprache zu nutzen. Schnell gibt es, je nach den Umständen, dann ein Schmerzensgeld in empfindlicher Höhe.
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