Urheberrechtlicher Werkschutz für eine Fassadengestaltung

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 O 348/21) vom 28. März 2024 befasst sich mit der Frage des urheberrechtlichen Werkschutzes für eine Fassadengestaltung.

Die Kläger, ein Architekturbüro und dessen geschäftsführender Gesellschafter, beanspruchten Urheberrechtsschutz für ihre Fassadengestaltung „M. N01“. Sie warfen den Beklagten vor, diese Gestaltung ohne Genehmigung übernommen zu haben. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Fassadengestaltung keinen urheberrechtlichen Werkschutz genießt. Diese Entscheidung ist von Bedeutung für die Bewertung der Schutzfähigkeit architektonischer Werke und deren rechtliche Implikationen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Klägerin, ein Architekturbüro, und ihr Geschäftsführer hatten die Fassadengestaltung „M. N01“ entwickelt und behaupteten, diese sei von den Beklagten, einem anderen Architekturbüro und einer Projektentwicklerin, ohne Genehmigung für den „Neuen Kanzlerplatz“ in I. verwendet worden. Die Kläger sahen darin eine Urheberrechtsverletzung und forderten Schadensersatz und Unterlassung.

Rechtliche Grundlagen und Kernaussagen der Entscheidung

Urheberrechtlicher Werkschutz

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG können Bauwerke und auch Teile davon, wie beispielsweise Fassaden, urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Diese Schöpfung muss sich durch Individualität und Originalität auszeichnen und sich vom Alltäglichen abheben.

Vorbekannter Formenschatz

Das Gericht stellte fest, dass die wesentlichen Merkmale der klägerischen Fassadengestaltung bereits im vorbekannten Formenschatz vorhanden waren. Dies bedeutet, dass ähnliche Gestaltungen in der Architektur bereits existierten und daher keine ausreichende schöpferische Höhe für den urheberrechtlichen Schutz vorliegt. Die Kläger hatten zwar dargelegt, welche besonderen Merkmale ihre Fassadengestaltung aufweist, jedoch wurden diese Merkmale bereits in früheren Bauwerken verwendet.


Entscheidungsgründe

Vergleich mit bestehenden Bauwerken

Das Gericht verglich die Fassadengestaltung „M. N01“ mit bestehenden Bauwerken wie der Direction régionale des Télécommunications in Lyon und dem Space House in London. Diese Bauwerke wiesen ähnliche Merkmale auf, insbesondere die Verwendung von Lisenen und Gesimsen in einer dreidimensionalen, alternierenden Struktur. Aufgrund dieser Ähnlichkeiten konnte die Fassadengestaltung der Kläger keine ausreichende Originalität und Individualität beanspruchen.

Schöpfungshöhe und Gesamteindruck

Die Schöpfungshöhe eines Werkes wird durch den ästhetischen Gesamteindruck bestimmt, den das Werk auf einen für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen vertrauten Betrachter macht. Da die klägerische Fassade im Gesamteindruck nicht signifikant von den vorbekannten Fassaden abweicht, konnte sie keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Das Gericht betonte, dass der Gesamteindruck der Fassaden durch die netzartige Struktur und die dreidimensionalen Elemente geprägt wird, die bereits im vorbekannten Formenschatz vorhanden sind.

Schutzfähigkeit und Urheberrechtsschutz

Da die klägerische Fassadengestaltung keine ausreichende schöpferische Höhe aufwies, wurde die Klage abgewiesen. Dies bedeutet, dass die Fassadengestaltung „M. N01“ keinen urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagten keine Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 O 348/21) verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Schutzfähigkeit architektonischer Werke im Urheberrecht. Die Fassadengestaltung „M. N01“ konnte keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, da ihre wesentlichen Merkmale bereits im vorbekannten Formenschatz vorhanden waren.

Diese Entscheidung zeigt, dass Architekten bei der Entwicklung neuer Fassaden besonders auf die Originalität und Individualität ihrer Entwürfe achten müssen, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Sie bietet wichtige Orientierung für die Bewertung der Schutzfähigkeit von Bauwerken und deren Teilen im Kontext des Urheberrechts.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner