Der Bundesgerichtshof (III ZB 77/16) konnte klären, dass wenn der in erster Instanz voll unterlegene Kläger in seiner Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge verteilt, dies nicht der Zulässigkeit der Berufung entgegensteht, sondern allein der Zulässigkeit der Klage – und somit einen Mangel betrifft, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann:
Die unterbliebene Aufteilung des noch verlangten (Gesamt-)Betrags auf die einzelnen erstinstanzlich gestellten Klageanträge hindert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allein die Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (s. Senatsurteil vom 18. September 1986 – III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956 – II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985 – IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1953 – III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 193 ff; aA MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 27 mwN). Dies steht in Einklang damit, dass der Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern kann, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (s. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 1985 aaO; Urteil vom 28. September 2000 – IX ZR 6/99, NJW 2001, 146 [insoweit nicht in BGHZ 145, 256 mit abgedruckt] und Beschluss vom 27. März 2012 – VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 f Rn. 7 f).
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