Ein ganz wichtiger Aspekt, der beim Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10602/14) anlässlich einer Filesharing-Klage entschieden wurde:
Von dem Grundsatz, dass die Klägerseite nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung die fortbestehende Richtigkeit der Anschrift des Beklagten zu prüfen (BGH NJW 1993, 2614) ist abzuweichen, wenn der letzte vorgerichtliche Kontakt mit dem Beklagten mehrere Jahre zurück liegt. Angesichts der Häufigkeit von Umzügen und der dann mangels zeitnahen Kontaktes fehlenden Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zu informieren, kann vom einem sorgfältigen Kläger vorab eine Überprüfung der Anschrift erwartet werden. Erfolgt dies nicht und kommt es dadurch zu Verzögerungen der Zustellung des Mahnbescheides, die einen Monat überschreiten (entsprechende Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO), greift die Rückwirkung des § 167 ZPO nicht mehr.
Dies dürfte durchaus insgesamt bei der Frage was „demnächst“ im Sinne des §167 ZPO ist Anklang bei den Gerichten finden. Dabei verbleibt es bei der alten BGH Linie, dass ein Kläger nicht erst lange die Anschrift des Gegners vor Klageerhebung prüfen muss, wenn er zu diesem bisher Kontakt hatte. Wenn aber – und hier pflichte ich dem AG Düsseldorf bei – nicht nur geraume Zeit, sondern sogar über Jahre kein Kontakt mehr bestanden hat, dann kann die blinde Klageerhebung (oder der erwirkte Mahnbescheid) keine Hemmung der Verjährung mehr bewirken.
Dazu bei uns: Verjährung: Wann verjähren Forderungen
Aus der Entscheidung:
Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wegen Zustellung des Mahnbescheids kommt erst am 23.01.2014 und somit außerhalb der Verjährungsfrist in Betracht. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeit der Antragstellung gemäß § 167 ZPO, deren Voraussetzungen die Klägerin als ihr günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen hat, findet nicht statt, weil die Zustellung nicht alsbald erfolgt ist. In entsprechender Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO ist eine Zustellung im Mahnverfahren noch dann als alsbald anzusehen, wenn die der Klägerin zuzurechnende Verzögerung nicht mehr als einen Monat beträgt (BGH NJW-RR 2006, 1436). Die zu berücksichtigende Verzögerung stellt dabei den Zeitraum zwischen der fiktiven Zustellung ohne Verzögerung und der tatsächlich erfolgten Zustellung dar (BGH BeckRS 2015, 13524). Nachdem bei Eingang des Antrags auf Neuzustellung am 20.01.2014 die Zustellung am 23.01.2014 erfolgt ist, wäre die Zustellung des am 05.12.2013 erlassenen Mahnbescheids bei Angabe der zutreffenden Anschrift des Beklagten am Montag, den 09.12.2013 zu erwarten gewesen. Gegenüber der tatsächlich erfolgten Zustellung am 23.01.2014 liegt damit eine relevante Verzögerung von mehr als einem Monat vor. Die Frist von einem Monat wäre im Übrigen auch dann überschritten, wenn man für den Fristbeginn abweichend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Nichtzustellung bei der Klägerin abstellen würde. Die entsprechende Mitteilung vom 13.12.2013 gilt gemäß § 270 S.2 ZPO als am Montag, den 16.12.2013 zugegangen. Diese Verzögerung beruht auch auf Nachlässigkeit der Klägerin. Der Grundsatz, dass ein Kläger nicht verpflichtet ist, vor Erhebung der Klage eine vorgerichtlich bekannte Anschrift nochmals auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen (BGH NJW 1993, 2614), gilt dann nicht, wenn vorgerichtlich für einen längeren Zeitraum eine schriftliche Kommunikation mit der Gegenseite nicht mehr erfolgt ist. Nachdem hier nach der Versendung der Abmahnung vom 07.06.2010, die bei Beantragung des Mahnbescheids mehr als drei Jahre zurücklag, keine außergerichtliche Kommunikation mit dem Beklagten mehr vorgetragen ist, hätte eine verständige Klägerin vor Erhebung der Klage eine Überprüfung der Anschrift vorgenommen, weil ein Umzug innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren keineswegs ungewöhnlich ist (vgl. hierzu die statistischen Erhebungen, wonach in NRW sowohl 2013 als auch 2014 etwa 10% der Haushalte im jeweiligen Jahr umgezogen sind; http://de.statista.com/statistik/daten/studie/309765/umfrage/umzugsquote-nach-bundeslaendern/). Auch bestand für den Beklagten bei seinem Umzug im April 2013 keine Veranlassung, die Klägerin hierüber zu unterrichten, weil auch zu diesem Zeitpunkt der Zugang der Abmahnung bereits nahezu drei Jahre zurück lag und der Beklagte daher keine konkreten Anhaltspunkte mehr für eine zu erwartende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs hatte.
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