Allgemeine Geschäftsbedingungen können urheberrechtlich geschützt sein: Dabei ist es im wirtschaftlichen Verkehr keine Seltenheit, dass wer AGB benötigt, gerne solche AGB kopiert, die ein Konkurrent nutzt – was bei dem passt, kann ja so falsch nicht sein. Manchmal werden auch AGB von ganz anderen Anbietern kopiert und „irgendwie“ passend gemacht. Das erste grosse Problem dabei: Was da am Ende rauskommt ist schlichtweg Murks, regelmäßig stümperhaft, hilft nix und schadet nicht selten auch noch, da fehlerhafte AGB im Verbraucherverkehr abgemahnt werden können.
Hinzu kommt aber der urheberrechtliche Aspekt beim Kopieren von AGB: Ausformulierte AGB können urheberrechtlich geschützt sein, jedenfalls dann, wenn sie sprachlich mit der notwendigen Schöpfungshöhe erstellt sind und sich letztlich erheblich von „Standardwerken“ absetzen (so etwa das OLG Köln, 6 U 193/08 und das Landgericht Köln, 14 O 254/12).
Beachten Sie dazu auch: Zum urheberrechtlichen Schutz von Vertragsformularen insgesamt.
Urheberrechtlicher Schutz von AGB
Urheber der AGB ist dabei derjenige, der sie erstellt hat – also etwa der beauftragte Rechtsanwalt. Nochmals klarzustellen ist, dass nicht der Mandant als Auftraggeber der AGB der Inhaber des Urheberrechts ist, sondern es bleibt der Rechtsanwalt – der Mandant aber erhält ein Nutzungsrecht. Sollte der Mandant ein ausschliessliches Nutzungsrecht erhalten haben, kann er in eigenem Namen abmahnen, wenn sich jemand ungenehmigt an den AGB bedient.
Doch Vorsicht: Wie das Amtsgerichts Kassel (410 C 5684/13) zu Recht hervor hebt muss man konkret dazu vortragen, wie die AGB entstanden sind, der allgemeine Hinweis darauf, die AGB geschaffen zu haben, reicht nicht aus – derartige Prozesse sollten insoweit nicht unterschätzt werden, sie sind kein „Selbstläufer“.
Letztlich fasst es das Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/08, nachvollziehbar zusammen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen können als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben, wobei knappe und zutreffende rechtliche Formulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, freilich nicht monopolisiert werden dürfen (Senat, Beschluss vom 07.08.2006 – 6 W 92/06, LG München I, GRUR 1991, 50; Schricker / Loewenheim, UrhR, 3. Aufl., § 2 Rn. 90; Dreier / Schulze, a.a.O. § 2 Rn. 93; Wandtke / Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 2 Rn. 59). Ausgehend von diesen Grundsätzen (vgl. für andere Gebrauchssprachwerke auch BGHZ 116, 136 – Leitsätze; BGH, GRUR 2002, 958 – Technische Lieferbedingungen) ist es Tatfrage, ob ein Klauselwerk insgesamt hinreichend individuell konzipiert und formuliert ist.
Mit der von der Berufung angeführten (Kosten-) Entscheidung (LG Stuttgart, ZUM-RD 2008, 501; OLG Stuttgart, BeckRS 2008, 11966), wo es um einen nicht näher bekannten sechsseitigen Dienstleistungsvertrag für die Vermittlung von Seniorenpflegekräften ging, hatte sich der Senat nicht zu befassen.
Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/08
Schadensersatz beim Kopieren von AGB
In einer Interessanten Entscheidung hat sich nun das Amtsgericht Köln (137 C 568/12) mit der Frage des Schadensersatzes im Fall von „AGB-Klau“ beschäftigt. Dabei hat das Amtsgericht – zu Recht – erkannt, dass ein Schadensersatz im Zuge der Lizenzanalogie berechnet werden kann. Die Besonderheit war hier allerdings, dass der betroffene AGB-Ersteller von sich seinen Mandanten bereits einen monatlichen preis berechnete, mit dessen Zahlung dann eine monatliche Nutzung zzgl. Updates abgegolten war. Somit war es dem AGB-Ersteller möglich, konkret vorzurechnen, wie viel er im Fall der Nutzung erhalten hätte.
Gleichwohl bekam er nicht diese Summe, sondern sie wurde gekürzt, weil das Gericht davon ausging, dass hier die anteiligen Kosten für die Updates in Abzug zu bringen sind. Interessanterweise wurde auch kein Verletzerzuschlag gewährt, leider gibt es hierzu keine ordentliche Begründung. Im Ergebnis wäre der mangelnde Verletzerzuschlag jedenfalls damit zu begründen, dass es bei erstellten AGB unüblich ist, den Ersteller namentlich zu nennen – jedenfalls wenn ein wie hier hohes Entgelt gezahlt wird.
Ergebnis: AGB-Klau kann im doppelten Sinne teuer werden. Einmal wenn die Abmahnung eintrudelt oder im Streitfall die AGB nicht helfen, weil sie schlicht unwirksam formuliert sind auf Grund der schlechten Übernahme. Und dann noch, wenn der Urheber das Plagiat bemerkt und neben Unterlassung auch noch Schadensersatz fordert.
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