Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 10. April 2024 (Az. VIII ZR 161/23) eine wegweisende Entscheidung zur Auslegung eines vereinbarten allgemeinen Haftungsausschlusses im Kaufvertrag getroffen. Die Klage betraf die Auslegung eines Kaufvertrags, bei dem ein fast 40 Jahre altes Fahrzeug mit einer defekten Klimaanlage unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft wurde.
Hinweis: Die Entscheidung erging zu der Rechtslage vor der Reform des Kaufvertragsrechts im Jahr 2022 und ist nur bedingt auf heutige Verträge anzuwenden.
Sachverhalt
Der Kläger kaufte von einem privaten Verkäufer ein fast 40 Jahre altes Fahrzeug. In der Verkaufsanzeige des Verkäufers war explizit vermerkt, dass die Klimaanlage einwandfrei funktioniere. Gleichzeitig war im Kaufvertrag ein allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart. Nach der Fahrzeugübernahme stellte der Käufer fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte, und forderte vom Verkäufer die Erstattung der Reparaturkosten. Der Verkäufer berief sich auf den Haftungsausschluss.
Das Urteil
Der BGH stellte klar, dass ein allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, in diesem Fall der Funktionsfähigkeit der Klimaanlage, gelten kann. Trotz des Alters des Fahrzeugs und des Verschleißes, dem solche Bauteile unterliegen, kann sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss berufen, da er die einwandfreie Funktionsfähigkeit zugesichert hatte. Diese Aussage stellte eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, die auch in einem solchen Fall Bestand hat.
Abweichen von Erklärung in Internetanzeige zu Vertrag
Der BGH behandelt im Urteil auch den Zusammenhang zwischen einer Beschaffenheitsvereinbarung und einem allgemeinen Haftungsausschluss. Im vorliegenden Fall enthielt die Internetanzeige des Verkäufers die Zusicherung, dass die Klimaanlage des Fahrzeugs einwandfrei funktioniere. Der Kaufvertrag schloss jedoch gleichzeitig jegliche Sachmängelhaftung aus.
Der BGH bestätigte, dass eine solche Vereinbarung in der Anzeige eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, auch wenn ein allgemeiner Haftungsausschluss im Kaufvertrag vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt daher nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für andere Mängel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Verkäufer für die zugesicherte Funktion der Klimaanlage haftbar bleibt, auch wenn ein allgemeiner Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Diese Entscheidung hebt hervor, dass ein allgemeiner Haftungsausschluss nicht die Haftung des Verkäufers für eine ausdrücklich zugesicherte Beschaffenheit ausschließt. Das hohe Alter des Fahrzeugs oder der Verschleiß bestimmter Bauteile spielen dabei keine Rolle, sofern eine klare Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.
Auswirkungen
Dieses Urteil stellt sicher, dass eine zugesicherte Beschaffenheit Vorrang vor einem allgemeinen Haftungsausschluss hat. Käufer können sich somit auf zugesicherte Eigenschaften der Kaufsache berufen, selbst wenn ein Haftungsausschluss vorliegt. Diese Entscheidung ist insbesondere für private Verkäufer und Käufer von Bedeutung, die auf klar definierte Bedingungen bei Gebrauchtwagenverkäufen angewiesen sind.
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