Nach § 149 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Erforschung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen. Der Bundesgerichtshof (XII ZB 538/21) hat nunmehr klargestellt, dass mit dem Ende der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels neu zu laufen beginnt.
Damit konnte der BGH einige Klarstellungen zu dieser besonderen Form der Hemmung treffen:
- Die Erledigung des Strafverfahrens tritt grundsätzlich erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein. Das Verfahren kann sich aber auch durch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 152 Abs. 2 StPO erledigen, die nicht rechtskräftig wird und keinen Strafklageverbrauch bewirkt.
- Während der Unterbrechung oder Aussetzung sind gemäß § 249 Abs. 2 ZPO Prozesshandlungen einer Partei, die die Hauptsache betreffen, der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Entsprechendes gilt für Prozesshandlungen: Aus der Regelung des § 249 ZPO ergibt sich, dass auch nach außen wirkende Handlungen des Gerichts grundsätzlich unwirksam sind. Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, sind jedoch nicht nichtig, sondern können mit den vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden.
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