Bußgeld durch das Umweltbundesamt bei Verstoß gegen Elektrogesetz oder Batteriegesetz

Umweltbundesamt – Bußgeld und Ordnungswidrigkeit aus Elektrogesetz: Bei Verdacht von Verstößen gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz stehen Bußgelder im Raum, das „Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten“ beim Umweltbundesamt versendet hier in einem ersten Schritt dann Anhörungsbögen. Diese werden versendet in Form der

  • Anhörung als Betroffener für den unmittelbar verantwortlichen
  • Anhörung als Nebenbeteiligten bei Beauftragten im Sinne des ElektroG

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Umfeld von Umweltbundesamt-Bußgeldern tätig. Hier werden kurz einige Details beschrieben.

Hinweis: Daneben kommt bei mangelnder Registrierung bei der Stiftung EAR eine Abmahnung durch Mitbewerber in Betracht, weil es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt!

Bußgeld durch das Umweltbundesamt

Der häufig gemachte Vorwurf des Umweltbundesamts ist nach meiner Kenntnis das Anbieten oder Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, obwohl der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist – doch es gibt weitere Verbreitete Vorwürfe, so insbesondere

  • bei Verstoß gegen die Registrierungspflicht
  • wenn der Bevollmächtigte nicht benannt wird
  • bei mangelnder Kennzeichnung der Elektronikgeräte
  • wenn ein in §16 ElektroG genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt wird
  • ein leeres Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt wird
  • ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurück genommen wird

Je nach Verstoß steht ein Bußgeld bis zu 10.000 oder 100.000 Euro im Raum. Dabei fällt mir auf, dass das Umweltbundesamt zwar durchaus zeitnah anschreibt und auch Fristen setzt, insgesamt aber zieht sich die Bearbeitung doch recht beträchtlich in die Länge. Gleichwohl sollte man es nicht unterschätzen.

Hinweis: Ich bin, in meiner Kombination als Strafverteidiger und IT-Anwalt, bei Bußgeldern des Umweltbundesamtes tätig – selbst wenn der Verstoß erwiesen ist, ist zumindest über die Höhe des Bußgeldes eine sinnvolle Diskussion zu führen, bei Erstverstößen eine Abwehr eines Elektrogesetz-Bussgeldes möglich! Insbesondere ist daran zu denken, dass die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit den dort üblichen Vorgaben zur Bemessung des Bußgeldes zu berücksichtigen sind.

Fehlende EAR-Registrierung: Detaillierte Prüfung sinnvoll

Eine ordentliche Prüfung beim Vorhalt, man sei nicht bei der Stiftung EAR registriert, macht Sinn: Gerade in der zunehmend komplexeren Produktwelt ist es eben nicht so, dass nur weil etwas elektronisch arbeitet, auch zwingend bei der Stiftung EAR zu registrieren ist. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung und vor allem den Verwendungszweck des Produkts an.

Überlastetes Umweltbundesamt?

Das Elektrogesetz sieht eine Masse potenziell bußgeldbewehrter Verstöße vor, ein erheblicher Teil wird voll-automatisiert an das Umweltbundesamt weitergegeben. Dort aber erlebe ich die Mitarbeiter ebenso höflich wie an der Belastungsgrenze, ein Teil meiner Verfahren ist zielgerichtet, nach geeigneten Stellungnahmen, in die Verjährung gelaufen.

Ordnungswidrigkeit aus Elektrogesetz oder Batteriegesetz - Anhörung und Bußgeld durch das Umweltbundesamt - Rechtsanwalt Ferner Alsdorf hilft bei Bußgeld vom Umweltbundesamt

Ein Anschreiben des Umweltbundesamtes ist kein Weltuntergang – im Gegenteil: Es besteht Verteidigungspotential und das sollte auch genutzt werden! Ein Bußgeld vom Bundesumweltamt wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz kann abgewehrt werden.

Mitteilung des Umweltbundesamtes zu Bußgeldern

Das Umweltbundesamt führte zur Verfolgung von Bußgeldern und der Rechtslage in einer Pressemitteilung unter anderem aus:

„Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten; kurz: ElektroG). Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Nun müssen sich auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen, beispielsweise Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen.

Auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird durch die stiftung ear automatisch in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen stiftung ear unter https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/.

Das Umweltbundesamt (UBA) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.“

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner