Ein Betriebsrat hatte eine interessante Idee: Er wollte um Zustimmung gebeten werden, bevor der Arbeitgeber Google Maps einsetzt. Dabei ging es um folgendes: Ein Mitarbeiter legte seine Fahrtkostenabrechnung vor. Die erschien dem Arbeitgeber zu hoch, somit errechnete er die Fahrtstrecke mit Google Maps. Dies ergab eine tatsächlich überhöhte Abrechnung, weswegen eine Abmahnung des Mitarbeiters folgte. Der Betriebsrat schritt nun ein und forderte, ohne seine vermeintlich notwendige Zustimmung den Einsatz von Google Maps zu unterlassen.
Hintergrund: Nach §87 Nr.5 BetrVG gilt, dass der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen hat bei
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
Letztlich war das Landesarbeitsgericht Hamburg (H 6 TaBV 103/11) damit befasst und erkannte kein Mitbestimmungsrecht. Dies wohl zu Recht, denn auch wenn es sich bei dem Dienst „Google Maps“ um eine technische Einrichtung handelt, so ist die Abfrage der schlichten Entfernung zwischen zwei Punkten nichts, was dazu bestimmt (oder auch nur geeignet) ist, auf die Leistung der Arbeitnehmer zu schliessen, geschweige denn, die Leistung zu Überwachen. Dass man hier u.a. den Wohnort des Arbeitnehmers eingab, änderte an der Bewertung nichts – dies mag ein personenbezogenes Datum sein, aber kaum zur Überwachung der Leistung geeignet sein.
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