Den Schuldner einer einstweiligen Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger nach Ablauf der grundsätzlich zweiwöchigen Wartefrist, die der Gläubiger vor Absendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über die Entscheidung, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Ist die pflichtwidrig unterlassene Belehrung des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines – objektiv nicht mehr erforderlichen – Abschlussschreibens des Gläubigers, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen, so der BGH (I ZR 61/22).
Das Abschlussschreiben ist ein in der Praxis gängiges und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Instrument. Der im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Schuldner muss daher damit rechnen, dass der Gläubiger seinen Anwalt unmittelbar nach Ablauf der Wartefrist mit der Versendung eines Abschlussschreibens beauftragt. Der Schuldner muss dabei berücksichtigen, dass der Gebührenanspruch des Gläubigeranwalts bereits mit der ersten Tätigkeit des Gläubigeranwalts zur Erledigung dieses Auftrags entsteht.
Vor diesem Hintergrund trifft den Schuldner während des Laufs der Wartefrist zwar noch keine Informationspflicht. Nach Ablauf der Wartefrist muss er den Gläubiger aber darüber informieren, dass er sich zur Erhebung des Widerspruchs entschlossen oder diesen sogar bereits erhoben hat. Er darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass das Gericht dem Gläubiger den Widerspruch zur Kenntnis bringt. Die damit verbundene Verzögerung kann er leicht vermeiden, indem er dem Gläubiger seinen Schriftsatz von Anwalt zu Anwalt zustellt oder ihn ihm vorab zur Kenntnis bringt. Wenn der Schuldner den Widerspruch nicht unverzüglich nach seiner Entscheidung einlegt, kann er sogar verpflichtet sein, den Gläubiger vorab zu unterrichten.
Ist der pflichtwidrig unterlassene Hinweis adäquat kausal für die durch das objektiv nicht erforderliche Abschlussschreiben entstandenen Kosten, kann dies einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auslösen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nur solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
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