Das LG Osnabrück (2 O 952/11) hat sich mit dem grundrechtlichen Schutz von Meinungen beschäftigt, die mit Tatsachen durchsetzt sind, und hierzu ebenso verständlich wie nachvollziehbar klar gestellt:
Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt.
Der Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptungen angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird […]
Die Ansicht dürfte mit der an der Meinungsfreiheit orientierten Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmen und gerade bei Blog-Betreibern und „Hobby-Journalisten“ auf viel Gegenliebe stoßen. Gleichwohl ist an zwei Punkte zu denken:
- Es verbleibt die Gratwanderung, ob der Anteil an Tatsachenbehauptungen nun die Werturteile überwiegt oder nicht – das ist wiederum eine Einschätzung, die der Richter vornimmt, wobei er in der Beurteilung vollkommen frei ist (§286 ZPO).
- Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (so zutreffend das OLG Hamburg, 7 U 128/09, hier bei uns)
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