Urheberrechtsverletzung bei Creative Commons Lizenz und Schadensersatz: Das Oberlandesgericht Köln (6 W 72/16 und 6 U 131/17) hat seine frühere Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Creative Commons Lizenzen bekräftigt: Den „objektiven Wert“ der Nutzung eines unter der Creative Commons Lizenz angebotenen urheberrechtlich geschützten Inhalt hat das OLG schon früher mit Null angesetzt (OLG Köln, 6 U 60/14, hier bei uns).
Dabei verbleibt es – jedenfalls grundsätzlich. Denn es kann durchaus Ausnahmen geben, gleichwohl dürfte ernsthafter Schadensersatz in den klassischen Fällen der lizenzwidrigen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke mit CC-Lizenz nicht zu erwarten sein. So sieht etwa das Landgericht Köln unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch in geringer Höhe.
Lizenzanalogie bei Creative Commons
Das OLG erinnert an die Grundsätze zur Berechnung des Schadensersatzes nach der im Urheberrecht möglichen Lizenzanalogie, insoweit erinnere ich an meine Ausführungen zum Thema:
Der Kläger kann nach der Berechnung nach der Lizenzanalogie dasjenige verlangen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie kommt u.a. selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 61).
Objektiver Wert der Nutzung eines unter Creative Commons Lizenz angebotenen Werkes
Das OLG bekräftigt nun seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich und stellt klar, dass jedenfalls grundsätzlich eine Wertbemessung mit Null anzunehmen ist. Dabei führt das OLG durchaus nachvollziehbar aus, dass sich schon nicht erschliesst, warum man überhaupt für die Nutzung zahlen sollte da sich hier nur anbietet, den Anwendungsbereich der CC-Lizenz zu verlassen, was aber wirtschaftlich recht wertlos ist:
Den „objektiven Wert“ der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.
Wie vom BGH in der CT-Paradies-Entscheidung unbeanstandet geblieben, ist im Fall der kostenlosen Nutzungsberechtigung bei Einhaltung von bestimmten Bedingungen ein pauschaler Schadensersatz wegen fehlender Verlinkung und fehlender Urheberbenennung zu schätzen.
Diese Schadensschätzung beruht dabei auf der Annahme, dass nach der Lebenswahrscheinlichkeit eine Vermutung dafür besteht, dass zumindest eine Verletzung mit dem Ziel der kommerziellen Nutzung zu einem Schaden geführt hat. Gegen diesen Beweis des ersten Anscheins ist der Gegenbeweis möglich und erforderlich, wenn der Verletzer das Fehlen eines Schadens als atypische Verletzungsfolge behauptet. Ist ein Schaden zweifelsfrei gegeben und fehlen nicht jegliche Anhaltspunkte zur annähernden Bestimmung eines Schadens, so hat das Gericht eine Schätzung – ggfls. des Mindestschadens – vorzunehmen.
Eine solche Vermutung besteht im Fall der Verletzung einer Lizenz wie der Creative Commons Lizenz aber mit dem OLG Köln gerade nicht. Bei der Lizenzanalogie kommt es zwar grundsätzlich nicht darauf an, ob der Verletzte überhaupt lizensiert hätte oder hätte können. Es handelt sich um eine fiktive Lizenz. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Lizensierung üblich ist, sondern nur dass das geschützte Recht seiner Art nach vermögenswert genutzt wird oder jedenfalls werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass der Urheber sich gerade dafür entschieden hat, das urheberrechtlich geschützte Werk nicht unmittelbar vermögenswert zu nutzen, indem er es kostenfrei zur Verfügung stellt (siehe Oberlandesgericht Köln, 6 U 131/17).
Keine Abweichung wegen fehlender Urheberbenennung
Nun ist aber der Gedanke naheliegend, darauf zu verweisen, dass man ja eben dafür zahlen würde, dass man sich die Nennung des Urhebers erspart. Auch dem misst das OLG aber keinen wirtschaftlichen Wert bei:
Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. – juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.
Im Fazit verbleibt es dabei, dass jedenfalls grundsätzlich mit dem OLG Köln die rechtsverletzende Nutzung von unter Creative Commons Lizenz lizenzierten Werken zu keinem Schadensersatz führt. Hiervon sind Abweichungen möglich, etwa wenn der Urheber ein Lizenzmodell nutzt, bei dem ein wirtschaftlicher Schaden nachvollziehbar ist – und natürlich wenn ein Bild nicht schlicht verwendet wird, sondern auch noch bearbeitet wurde und die Lizenz die Bearbeitung ausdrücklich untersagte.
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