Rückwirkung von Verhandlungen bei Verjährung

Der Bundesgerichtshof (IX ZR 120/11) hat klargestellt, dass bei schwebenden Verhandlungen die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück wirkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist (BGH, Urteil vom 11. November 1958 – VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 – VI ZR 195/61, VersR 1962, 615, 616; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 116/06, VersR 2008, 1669 Rn. 12, 13, 25).

BGH, IX ZR 120/11

Doch Vorsicht, eine Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung! Ein Einschlafen von Verhandlungen steht dabei einem Abbruch gleich.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner