Strafbare Markenverletzung im Markenstrafrecht: Grundvoraussetzung einer strafbaren Verletzung einer Marke oder Gemeinschaftsmarke ist, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde – was immer der Fall ist, wenn die konkrete Benutzungshandlung i.S.v. § 143a MarkenG im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die rechtsverletzenden Handlungen im (ausschliesslichen) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Strafbare Markenverletzungen
Klassische strafbare Verletzungeshandlungen im Zusammenhang mit Marken sind zum einen Importvorgänge, wobei Einfuhr jedes körperliche Verbringen der gekennzeichneten Ware ins Inland darstellt, das auch zollrechtlich als Einfuhr anzusehen ist, soweit die Waren in die Gemeinschaft zum Zwecke des dortigen Inverkehrsbringens verbracht worden sind.
Zum anderen die Verletzung der Rechte von Inhabern einer Gemeinschaftsmarke, indem trotz Verbotes und ohne Zustimmung der jeweiligen Markenrechtsinhaber ein mit der Marke bzw. Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen sind. In diesem Zusammenhang sind die üblichen Prüfungen zur Markenrechtsverletzung anzustellen, insbesondere
- Wann liegt Verwechslungsgefahr vor?
- Wie ist das Verhältnis von Wortmarke zu Wortbildmarke?
- Was ist eine rein dekorative Nutzung?
Die strafbare Markenverletzung ist eine Herausforderung für Gerichte, da – abgesehen von eindeutigen Fällen der Produktpiraterie – mitunter erhebliche Kenntnisse im Markenlizenzrecht und allgemeinen Markenrecht zu verlangen sind.
Jens Ferner
Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-RechtMittäterschaftliche Begehung
Eine mittäterschaftliche Begehungsweise scheidet bei strafbarer Markenverletzung nicht aus, weil sich Veräußerer und Erwerber als Geschäftspartner gegenüberstanden und damit grundsätzlich gegensätzliche Interessen verfolgten. Zwar ist für den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 1 BtMG in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass in einer solchen Konstellation keine Mittäterschaft, sondern jeweils selbständige Täterschaften vorliegen.
Allerdings scheidet eine Mittäterschaft dort aus, weil für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber durch die Art der Deliktshandlung notwendig vorgegeben ist. Demgegenüber setzt das Benutzen eines Zeichens nach §§ 143, 143a MarkenG strukturell auch dann keine beidseitige Mitwirkung voraus, wenn als konkrete Benutzungshandlung eine Einfuhr in Betracht kommt. Denn zum einen steht diese unabhängig neben einem etwaigen Erwerbsgeschäft und zum anderen kann auch im Rahmen eines solchen ohne Weiteres eine Partei allein mit der Einfuhr der Ware befasst sein (Landgericht Bonn, 27 KLs – 430 Js 794/15 – 4/15).
Vorsatz bei strafbarer Markenverletzung
Die strafbare Markenverletzung gemäß § 143a MarkenG setzt einen jedenfalls bedingten Vorsatz voraus. Das bedeutet, der Täter einer strafbaren Markenverletzung muss die Verletzung der marke bzw. Gemeinschaftsmarke zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen; Gleichgültigkeit hinsichtlich einer ernsthaft für möglich gehaltenen Kennzeichenverletzung reicht aus. Der Vorsatz muss sich dabei nicht auf die Person des Berechtigten erstrecken. Ein Vorsatz hinsichtlich einer konkreten Schadenszufügung ist indes bei einer Markenverletzung nicht erforderlich, weil die Schädigung kein Tatbestandsmerkmal ist.
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