Das Amtsgericht Köln (142 C 408/15) hat sich mit dem Sonderkündigungsrecht des Kunden im Falle eines Umzugs beschäftigt. Dieses findet sich in §46 Abs.8 S.3 TKG und lautet
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
Dabei ergeben sich in der Praxis aber zahlreiche Detail-Fragen, die das AG Köln wie Folgt beantwortet:
- Die Kündigungsfrist von 3 Monaten ist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu berechnen
- Die Kündigung kann losgelöst von dem tatsächlichen Umzug erklärt werden, wird aber erst ab dem Zeitpunkt des Umzugs wirksam
Das bedeutet, dass Kunden nicht erst ab dem Zeitpunkt des Umzugs selber kündigen können, sondern bereits vor dem Umzug, wenn klar ist, dass am Umzugsort der TK-Vertragspartner keine Leistungen anbietet. Der tatsächliche Umzug löst dann erst die Wirksamkeit aus, muss aber auch im Umkehrschluss bis zum Ende der Kündigungsfrist stattgefunden haben – man kann also nicht „ins Blaue hinein“ kündigen.
Wenn diese Rechtsprechung sich so fortsetzt wäre dies eine deutliche Erleichterung für den TK-Kunden, wobei das Gericht zu Recht darauf verweist, dass dies aus Praktikablitätsgründen vom Gesetzgeber wohl auch genauso gewollt war. Die Entscheidung ist durchaus überzeugend und sollte Beachtung finden.
Aus der Entscheidung:
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzuges (…) zu berechnen , sondern ab dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung (…) Die Kündigung wird aber nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist erst wirksam, der Umzug tatsächlich an einen Ort erfolgt ist, an dem die Dienste des Telekommunikationsanbieters nicht zur Verfügung stehen.
§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG sieht keine Abweichung von den üblichen Kündigungsbestimmungen des Dienstvertragsrechtes vor. Die Berechnung der Kündigungsfrist erfolgt nach Maßgabe der für die Dienstverträge geltenden Normen (§§ 620 f BGB) beginnend mit dem Zugang der Kündigungserklärung. Weiter muss die gesetzliche (Mindest-)Frist bis zum Kündigungstermin – dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird – abgelaufen sein, anderenfalls ist die Kündigung verspätet und wirkt erst zu dem nächsten Termin. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG sieht anders als § 626 Abs. 2 BGB oder § 314 Abs. 3 BGB keine Frist zur Abgabe der Kündigungserklärung vor. Die Kündigung kann daher vor aber auch nach dem Eintritt des Kündigungsgrundes Umzug erklärt werden.
Da aber § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG in den Fällen des Umzuges einen Interessenausgleich zwischen dem Diensteanbieter und dem Verbraucher herstellen will, der angemessen und unbürokratisch ist (BT-Drs. 17/5707 43 f. (70) muss – insoweit über den Wortlaut des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hinaus im Wege der Auslegung – verlangt werden, dass der Kündigungsgrund bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist eingetreten sein muss. Denn anderenfalls könnte der Kunde eine wirksame auf § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG gestützte Kündigung auch in den Fällen erklären, in denen der Umzug tatsächlich erst nach dem Kündigungstermin erfolgt. Diese Einschränkung lässt sich auch aus dem Gesetz selbst herleiten; denn das Kündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 TKG ist nur gegeben, wenn der Umzug an einen Ort führt, an dem der Anbieter seine Leistungen nicht zur Verfügung stellt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Kunde sich nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist noch an demselben Ort oder an einem anderen Ort aufhält, wo die Telekommunikationsleistungen angeboten werden. Wird die Kündigung daher unter Beachtung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zu einem Termin ausgesprochen, an dem der Umzug an einen von den Leistungen des Anbieters nicht abgedeckten Ort noch nicht durchgeführt wurde, wird die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Umzug tatsächlich erfolgt.
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