Wie geht man damit um, wenn jemand eine unberechtigte Forderung gegen einen erhebt – der Jurist spricht hier vom „berühmen einer Forderung“? Es gibt hier zwei klassische Wege: Abwarten ob der Gegner klagt, oder kurzerhand selber klagen. Der Weg führt dann zur negativen Feststellungsklage. Damit diese aber erfolgreich ist, benötigt man an erster Stelle ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in zwei interessanten älteren Entscheidungen geäußert.
Feststellungsinteresse bei Berühmen einer Forderung grundsätzlich gegeben
Wenn sich jemand einer Forderung berühmt, besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse dahin gehend, die Sach- und Rechtslage zu klären:
Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewißheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewißheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger „berühmen“ (herrschende Meinung, BGHZ 91, 37, 41 m.N.; MünchKomm/Lüke aaO. Rdn. 37, 38; Stein/Jonas/Schuhmann aaO. Rdn. 63, 65; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 256 Rdn. 14a). Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. (BGH, XII ZR 20/94)
Das bedeutet: Alleine die ernsthafte Behauptung, es stünde ein Anspruch zu, ist bereits die Eröffnung des Weges zur negativen Feststellungsklage.
Ausdrückliches Berühmen nicht erforderlich
Übrigens ist es nicht einmal notwendig, dass man sich ausdrücklich einer Forderung berühmt – alleine ein entsprechendes Verhalten ist bereits ausreichend (BGHZ 69, 37, 46). Ein Feststellungsinteresse kann vielmehr bereits dann gegeben sein, wenn man befürchten muss, dass „aufgrund eines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegengesetzt werden“ (BGH, VIII ZR 351/08).
Auf Nachfragen muss man Antworten
Zu guter Letzt führt das dazu, dass der Bundesgerichtshof annimmt, dass man regelmäßig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben dazu verpflichtet ist, auf eine Nachfrage des Gegners zu antworten, ob man sich tatsächlich einer Forderung berühmen will:
BGH, VIII ZR 351/08: Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhält (BGH, Urteil vom 16. September 2008, aaO, m.w.N.).
Vorsicht Falle: Aufgabe der Berühmung
Die Aufgabe der Berühmung ist durchaus sehr ernst zu nehmen, ich habe inzwischen bereits mehrmals erfolgreich Gegner in Anspruch genommen, die nicht ausreichend erklärt haben, die Berühmung fallen zu lassen. Eine solche Erklärung muss hinreichend bestimmt erfolgen, insbesondere ist es nicht ausreichend, den vermeintlichen Anspruch einfach nicht weiter zu verfolgen. Selbst die Erklärung „man lasse die Sache Ruhen“ war kein Hindernis, eine negative Feststellungsklage anzustrengen und zu gewinnen.
Fazit: Vorsicht
Es ist Vorsicht geboten, wenn es darum geht, Forderungen zu behaupten – gerade im Inkassowesen ist hier Obacht geboten. Wenn sich herausstellt, dass eine Forderung tatsächlich nicht existiert, sollte die Sache professionell beendet werden. Akten schlicht abzulegen und als erledigt zu betrachten reicht insoweit regelmäßig nicht aus.
- Russische Militärische Cyber-Akteure nehmen US- und globale kritische Infrastrukturen ins Visier - 11. September 2024
- Ransomware Risk Report 2024 von Semperis - 11. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024