Unzulässige Berufung wenn Berufungsbegründung weitgehend aus Textbausteinen besteht

Es lohnt sich, jemanden zu fragen, der mit Fachwissen und Überzeugung dabei ist – auch im Zivilprozess, wie das OLG Naumburg (1 U 168/18) deutlich gemacht hat. Das hat nun nämlich klargestellt, dass eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen besteht, für die Zulässigkeit einer Berufung nicht ausreichen kann:

Nach Auffassung des Senats gehe die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.

(Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Irgendwann ist halt, wenn man „auf Masse“ arbeitet, schlicht eine Grenze des Möglichen erreicht – soweit ist das durchaus nachvollziehbar; allerdings muss spätestens in Berufungen mit „Standard-Textbausteinen“ Schluss sein, das OLG Naumburg steht damit nicht alleine, sondern es kann auf eine recht umfassende BGH-Rechtsprechung verwiesen werden.

Grundsätzliches zur Berufungsbegründung

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser – zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich – diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.

Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist mit dem BGH also die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (siehe zusammenfassend nur BGH, III ZB 127/15).

Das bedeutet im Ergebnis, dass man durchaus konkret vorbringen muss „was einen stört“, allgemeine Textbausteine können diesen Anspruch schlechterdings nicht erfüllen.

Die kurz gehaltene Berufungsschrift

Es kann ebenso ein taktisches Mittel wie ein Stilmittel sein, die Berufungsbegründung kurz halten zu wollen – das ist trotz obiger Ausführungen durchaus möglich. Regelmässig betont der Bundesgerichtshof, dass Schriftsätze nicht gewogen sondern gelesen werden und es beispielsweise vollkommen ausreichend ist,  wenn sich eine Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt (BGH, VI ZB 28/14). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist dabei ausdrücklich lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen (BGH, III ZB 127/15). Man muss also weder eine besondre Abhandlung schreiben, noch sich in Untiefen dogmatischer Ausführungen verlieren: Ein kurzes – aber bitte klares – Darstellen der Angriffspunkte ist ausreichend und gerade bei zielgerichteten Angriffen auf ein Urteil auch durchaus in Erwägung zu ziehen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner