Wenn man allgemein vom Vergaberecht spricht, meint man damit alle Regeln und Vorschriften, soweit sie das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf Leistungen vorgeben. Jede Beschaffung durch Behörden muss im Rahmen dieses vorgegebenen Regelwerks erfolgen, wobei je nach Auftragsumfang („Schwellenwert“) unterschiedliche Regeln eine Rolle spielen. Sollte sich der Auftragsumfang oberhalb von EU-Schwellenwerten abspielen stehen einem unterliegenden Bieter besondere Rechtsmittel zur Verfügung.
Hinweis: Beachten Sie, dass im Jahr 2016 eine umfassende Reform des Vergaberechts erfolgt. Dieser Artikel wird dann angepasst.
Übersicht über wichtige Schwellenwerte (Stand 1. Januar 2014)
- Bauaufträge: 5.186.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 414.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträgen für oberste, obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen: 134.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge für alle anderen Auftraggeber: 207.000 €
Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, 4. Teil)
Hier ist das Kernwerk zu finden, dass quasi den gesamten Rahmen des Vergabeverfahrens vorgibt. Ab dem Jahr 2016 mit der „grossen Reform des Vergaberechts“ soll sich hier dann nahezu das gesamte Vergabeverfahren wieder finden. Die im GWB vorgegebenen Prinzipien sind unter anderem:
- Vergabe auf das wirtschaftlichste Angebot
- eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe
- Regelungen von Begrifflichkeiten wie dem Begriff des öffentlichen Auftragsgebers
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)
Hierbei handelt es sich um eine Verordnung, die wesentliche Details regelt, wie etwa rund um die einzelnen Schwellenwerte. Über die VgV wird letztlich auf die Vergabe- und Vertragsordnungen verwiesen.
Vergabe- und Vertragsordnungen
Die Vergabe- und Vertragsordnungen enthalten die letztendlich ausschlaggebenden Details für das Vergabeverfahren. Sie sind getrennt in Liefer- und Dienstleistungen (VOL/A), Bauleistungen (VOB/A) und freiberufliche Leistungen (VOF). Hier finden Sie sämtliche Details die bei der Auftragsvergabe von Bedeutung sind, also nicht nur der Ablauf des Vergabeverfahrens sondern auch alle relevanten Teilfragen wie etwa zur Eignung des Bewerbers, Vorgabe der Zuschlagskriterien und Regelungen zu den Fristen:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 2: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOL/A EG)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 2: Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A EG)
- Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Sektorenverordnung (SektVO)
Es handelt sich hierbei um eine besondere Verordnung im Bereich der kommunalen Versorgungswirtschaft (sei es durch Kommunen oder Stadtwerke), also im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
Hierbei handelt es sich um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/81/EG, mit der ein europäischer Markt für Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen bei gleichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden soll. Da es hier alleine um die Beschaffung verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Leistungen geht, handelt es sich um einen sehr besonderen Spezialbereich.
Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte
Wenn man sich unterhalb der EU-Schwellenwerte bewegt wird es für den öffentlichen Auftraggeber leichter, da er hier im Rahmen des Haushaltsrechts agiert. Letztlich wird dort grundsätzlich auf die oben erwähnten Vergabe- und Vertragsordnungen verwiesen, die somit dann zur Anwendung kommen:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1: Basisparagraphen, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
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