Werkvertrag: Keine mittelbare Verkürzung der Verjährung durch vorweggenommene Abnahme

Der Bundesgerichtshof (VII ZR 49/15) hat nochmals bekräftigt, dass es keine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB gibt. Vorliegt sollte durch die Klausel

Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.

eine Abnahme vorweggenommen werden. Hintergrund war, dass ein bereits fertig gebautes und durch die WEG abgenommenes Bauwerk an Käufer veräußert werden sollte. Das funktioniert so nicht:

Mit der Anknüpfung an die Abnahme der übrigen Erwerber wird der Beginn der Verjährung (…) betreffend das Gemeinschaftseigentum auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem diese das Werk weder erworben hatten noch es ihnen übergeben war. Dies stellt eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist dar, die von § 309 Nr. 8 b) ff) BGB erfasst wird

Wie immer: Die Verjährung wird gerne vergessen und sollte dringend geprüft werden im Streitfall, insbesondere wenn man versucht durch AGB Verkürzungstatbestände zu schaffen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner