Widerrufsbelehrung muss in gedrucktem Flyer geboten werden

In erster Instanz hatte sich das Landgericht Wuppertal (11 O 40/15) mit der Thematik der Widerrufsbelehrung bei gedruckten Flyern (es ging um eine Werbebeilage in der Tagespresse) beschäftigt und festgestellt, dass diese zwingend zu erteilen ist. Der Werbende hatte darauf verwiesen, dass er nicht einsieht, warum bei Fernsehwerbung eine Privilegierung stattfindet, bei gedruckten Flyern aber nicht, da auch bei diesen ein begrenzter Raum vorhanden ist der durch eine Widerrufsbelehrung eingeschränkt wird. Dies hat das Gericht zurück gewiesen.

Die Entscheidung ist formal korrekt und sollte nochmals in Erinnerung rufen, dass im §246a EGBGB ganz erhebliche Informationspflichten vorhanden sind, die einzuhalten sind. Wer entsprechende Werbung betreibt und den Vertragsschluss ausserhalb von geschäftsräumen anbietet muss hier entsprechende Informationen vor dem Vertragsschluss bereit halten. Dabei wird die Rechtsprechung voraussichtlich immer bei der Bewertung, ob begrenzter Platz zur Verfügung steht (§3) sehr zurückhaltend sein.

Update: Inzwischen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (15 U 54/15) diese Entscheidung bestätigt.

Gleichwohl kann man durchaus kritisch sein, wenn das Gericht anführt, dass der Werbende selber in der Hand hat, wie viel Platz ihm zur Verfügung steht. Gedruckte Werbebeilagen sind preislich vom Umfang her gestaffelt, sowohl bei der Frage der Beilage als auch bei den Druckkosten. Hier bietet sich durchaus Argumentationspotential, denn eben diese Kosten dürften der grund sein, warum Sendezeit bei Fernsehwerbung nach Art.246a §3 EGBGB privilegiert ist. Wer solche Verfahren scheut muss seine Werbeflyer allerdings dennoch entsprechend den umfangreichen Vorgaben gestalten.

Dazu auch bei uns: Impressumspflicht in gedruckten Anzeigen

Aus der Entscheidung des Landgerichts:

Die Beklagte genügt in ihrem Prospekt den in § 312d I BGB, Art. 246a EGBGB vorgeschriebenen Informationspflichten nicht, die ein Unternehmer im Fernabsatzhandel beachten muss.

Die Prospektwerbung der Beklagten samt enthaltener Bestellkarte ist ein Fernabsatzmittel. Für diesen Fall sieht Art. 246a § 1 EGBGB umfangreiche Informationen vor, die der Unternehmer dem Verbraucher im Vorfeld des Vertragsschlusses mitteilen muss, insbesondere gem. Art. 246a § 1 II EGBGB die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 I BGB (Widerrufsbelehrung) sowie das Muster-Widerrufsformular.

Die Beklagte erteilt in ihrem Werbeprospekt keine ausführlichen Informationen über die Bedingungen, die Fristen sowie das Verfahren bei Ausübung des Widerrufsrechtes und stellt dem Verbraucher auch kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Sie weist lediglich an zwei unterschiedlichen Stellen auf das Bestehen des gesetzlichen Widerrufsrechtes hin.

Damit verstößt sie gegen § 312d I BGB, da sie sich nicht erfolgreich auf die Ausnahmevorschrift des Art. 246a § 3 EGBGB berufen kann. Diese Regelung greift nämlich nur, wenn ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn zu derartigen Ferhkommunikationsmitteln zählen nur Medien, bei denen schon technisch bedingt und von vorneherein Zeit oder Raum begrenzt sind, wie bei manchen mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind Printmedien nicht zu privilegieren. Der begrenzte Raum eines Flyers ist dem Kommunikationsmittel nicht immanent und deshalb -notgedrungen- hinzunehmen, will man das Medium nicht faktisch als Werbemittel verbieten. Der begrenzte Platz basiert vielmehr auf einer freiwilligen Gestaltung des Mediums durch den Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit dem bei SMS, die nur 160 Zeichen zulässt oder mit dem bei verschiedenen Displays gleichsetzen, hätte es der Unternehmer durch die Wahl der Größe der Printbeilage, z.B. lediglich 6 statt 8 oder 10 Seiten in der Hand, sich den grundsätzlichen Aufklärungspflichten zu entziehen. Dies verstößt gegen den Grundgedanken des § 312 k I 2 BGB, nach dem die Regelung des Untertitels und damit auch die hier streitgegenständlichen Informationspflichten auch dann gelten, wenn eine Umgehung durch anderweitige Gestaltung vorliegt (wie hier: Palandt, 74. Auflage 246 a § 3 EGBGB, Rn. 1).

Auch das Argument, es sei nicht einzusehen, wenn Fernsehwerbung im Hinblick auf die Informationspflichten privilegiert werde, Printmedien aber nicht, kann nicht verfangen. Eine umfassende Information bzgl. des Widerrufsrechtes kann in einer Fernsehwerbung nicht erfolgen. Die Vorschläge der Beklagten hierzu sind nicht zielführend und nicht praktikabel. Weder ein Vorlesen der umfangreichen Rechte noch die Einblendung der Informationen führten aufgrund der begrenzten Aufnahme zu einer verständlichen Information des Verbrauchers. Ein Zurverfügungstellen der Widerrufsbelehrung ist auf diesem Wege überhaupt nicht möglich. Zudem würde im Gegensatz zu den Printmedien bei der Fernsehwerbung der Werbecharakter vollkommen in den Hintergrund gedrängt.

Aus der Entscheidung des OLG

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit nach Art. 246a § 3 EGBGB berufen.

Der beanstandete Werbeprospekt ist kein Fernkommunikationsmittel, das im Sinne dieser Vorschrift „nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet“, so dass es nicht – wie geschehen – genügte, über das Bestehen des Widerrufsrechts zu informieren, sondern die Beklagte verpflichtet war, sämtliche Informationen zum Widerrrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellen.

Darunter sind nur solche Fernkommunikationsmittel zu verstehen, bei denen wegen ihrer räumlich oder zeitlich begrenzten Darstellungsmöglichkeit die vollständigen Pflichtinformationen nicht gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 und 3 EGBGB in einer diesem Fernkommunikationsmittel angepassten, klaren und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt werden können. Die Beschränkungen können technisch bedingt sein oder darauf beruhen, dass der Verbraucher bei dem verwendeten Fernkommunikationsmittel nicht sämtliche Pflichtinformationen sachgerecht zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage einer informierten Entscheidung machen könnte, weil er tatsächlich nicht in der Lage wäre, sie vollständig aufzunehmen und zu reflektieren. Dabei ist nicht die konkrete Gestaltung des Fernkommunikationsmittels durch den Unternehmer maßgebend, sondern welche technischen und tatsächlichen Möglichkeiten es zur Informationserteilung bietet. Dies hat zur Folge, dass der streitgegenständliche mehrseitige Werbeprospekt nicht unter Art. 246a § 3 EGBGB fällt, weil er sich so ausgestalten lässt, dass genügend Raum für alle Pflichtinformationen vorhanden ist.

aa)

Der Unternehmer kann jedes beliebige Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss verwenden. Wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 246a § 3 EGBGB ergibt, muss er auf das gewählte Fernkommunikationsmittel nicht verzichten, wenn es nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet. Vielmehr greifen dann Erleichterungen bei den Informationspflichten, indem er in diesem Fernkommunikationsmittel lediglich die in Art. 246a § 3 S. 1. Nr. 1 bis 5 EGBGB aufgezählten Kerninformationen geben muss und die weiteren Pflichtinformationen gemäß Art. 246a §§ 3 S. 2, 4 Abs. 3 S. 3 EGBGB auf andere geeignete Weise zur Verfügung stellen kann.

Dabei bestimmt es sich allerdings nach den objektiven Möglichkeiten, die das verwendete Fernkommunikationsmittel bietet, ob der Raum oder die Zeit begrenzt ist.

(1)

Nach dem bloßen Gesetzeswortlaut („bietet“) könnte zwar auch eine Auslegung in Betracht kommen, wonach Art. 246a § 3 EGBGB bereits dann anwendbar ist, wenn das Medium auf Grundlage der konkreten freien Ausgestaltung durch den Unternehmer keinen ausreichenden Platz mehr bietet, um die vollständigen Pflichtinformationen – die „Kerninformationen“ nach Art. 246a § 3 S. 1 bis 5 EGBGB muss es in jedem Fall enthalten – unterzubringen. Dies würde hier bedeuten, dass beim Werbeprospekt nur begrenzter Raum zur Verfügung steht, weil 5 ½ Seiten des Werbeprospekts aus Werbung bestehen und der verbleibende Platz von nur einer halben Seite nicht für sämtliche Pflichtinformationen ausreicht.

Tatsächlich ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, wann oder aus welchem Grund der Raum oder die Zeit begrenzt ist. Daher ergibt sich aus ihm allein keine Beschränkung auf bestimmte – vor allem rein technische – Gründe oder gar ein genereller Ausschluss bestimmter Fernkommunikationsmittel. Dies gilt gleichermaßen für die inhaltlich übereinstimmende Formulierung in Art. 8 Abs. 4 der zugrunde liegenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher … (nachfolgend RL 2011/83/EU): „Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht…“ Das, was zur Verfügung steht, wäre in diesem Sinne lediglich dasjenige, was der Unternehmer – sei es aus freien Stücken oder sei es aufgrund der Vorgaben von Dritten, insbesondere Werbevertragspartnern – gestaltet hat (Schirmbacher/Schmidt, CR 2014, 107/110; Schirmbacher, WRP 2015, 1402/1403). Diese Gestaltung kann etwa auf finanziellen Erwägungen beruhen, indem ein größerer Umfang oder ein längerer Einsatz des Fernkommunikationsmittels höhere Kosten verursacht. Ferner wird häufig die werbetaktische Überlegung von Bedeutung sein, dass eine Erteilung sämtlicher Pflichtinformationen die Werbebotschaft verwässern und entwerten kann.

(2)

Diese Auslegung überzeugt jedoch nicht, weil sie dazu führen würde, dass der Unternehmer es in der Hand hätte, durch die Art und Weise der Ausgestaltung des Fernkommunikationsmittels, das er für den Abschluss des Fernabsatzvertrages einsetzt, wie hier durch die Festlegung von Format und Umfang eines Werbeprospekts, zu bestimmen, ob die Pflichtinformationen in diesem oder in einem anderen Fernkommunikationsmittel erteilt werden (vgl. auch Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 75. Aufl., Art. 246a § 3 EGBGB Rn. 1: „Umgehung, § 312k Abs. 1 S. 2 BGB analog“).

(a)

Dieses Ergebnis widerspricht insbesondere dem Zweck der Richtlinie, an dem das nationale Gericht seine Auslegung – ebenso wie am Wortlaut – so weit wie möglich auszurichten hat, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2012, 1269 – Purely Creative; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, Einl. UWG Rn. 3.13, jeweils m. w. N.), und der gemäß Art. 1 der RL 2011/83/EU ausdrücklich darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Dieses Ziel soll nach der Wertung des Richtliniengebers, die der deutsche Gesetzgeber im Zuge seiner Verpflichtung aus Art. 4 der RL 2011/83/EU zur Vollharmonisierung übernommen hat (BT-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013, Seite 1), grundsätzlich auch durch die Erteilung der umfassenden, in Art. 6 der RL 2011/83/EU (Art. 246a § 1 EGBGB) genannten Informationspflichten im Fernkommunikationsmittel des Vertragsschlusses erreicht werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Wechsel des Fernkommunikationsmittels regelmäßig für den Verbraucher unzumutbar ist, weil grundsätzlich nicht vorausgesetzt werden kann, dass er über ein anderes Fernkommunikationsmittel verfügt als dasjenige, dessen er sich selbst für seine Vertragserklärung bedient hat (Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, aaO, § 312d Anh. I Rn. 66). Dieser Aspekt erlangt umso mehr Bedeutung, als der Unternehmer gemäß Erwägungsgrund (34) bei der Bereitstellung der Informationen die besonderen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Verbrauchern zu beachten hat. Bei der Verwendung eines Printmediums ist deshalb besonders auf diejenigen Verbraucher Rücksicht zu nehmen, die im Umgang mit modernen elektronischen Medien nicht vertraut sind und bei denen deshalb die Gefahr besteht, dass sie etwa im Falle eines Verweises auf eine Internetseite die vollständigen Pflichtinformationen mangels entsprechender Erfahrung mit diesem Medium nicht einfach abrufen und zur Kenntnis nehmen können.

Da dieser Gesichtspunkt somit Bestandteil des mit der Richtlinie angestrebten hohen Verbraucherschutzniveaus ist, ist die Erleichterung der Informationspflichten nach Art. 8 Abs. 4 der RL 2011/83/EU ebenfalls im Lichte dieses Zwecks zu interpretieren. Daraus folgt, dass es bei dieser Regelung nicht um Erleichterungen zugunsten des Unternehmers oder sogar um dessen wirtschaftliche Interessen geht, sondern sie vielmehr nur Anwendung finden soll, wenn wegen dem benutzten Fernkommunikationsmittel immanenter räumlicher oder zeitlicher Begrenzungen die Erteilung sämtlicher Pflichtinformationen in diesem Medium objektiv nicht möglich ist. Dies unterstreicht die Überschrift des Art. 246a § 3 EGBGB „Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit“, indem ihr ebenfalls ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass es auf die Möglichkeiten ankommt, die das Fernkommunikationsmittel bietet, und nicht auf die konkrete, frei gewählte Gestaltung durch den Unternehmer und eine allein daraus folgende Begrenzung von Raum oder Zeit. Zum Anderen wird dieses Verständnis durch die gesetzliche Systematik der Regelung über Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen bestätigt. Danach ist Art. 246a § 3 EGBGB eine Ausnahmeregelung, die im Verhältnis zum Grundtatbestand des Art. 246a § 1 EGBGB die Informationspflichten nur unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert. Wenn die Gestaltung des Fernkommunikationsmittels im freien Belieben des Unternehmens stehen würde, so bestünde jedoch die Gefahr, dass dieses Regel-/ Ausnahmeverhältnis zwischen beiden Vorschriften entgegen dem Willen des Gesetzgebers in der Praxis in ihr Gegenteil verkehrt wird.

(b)

Dass es nach dem Zweck der Regelung nicht auf die konkrete Gestaltung durch den Unternehmer ankommt, bestätigen ferner der Erwägungsgrund (36) der RL 2011/83/EU und die Begründung des RegE zu Art. 246a § 3 EGBGB (BT-Drucksache 17/12637, Seite 75).

Danach soll den „technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind“, Rechnung getragen werden, wobei als Beispiele die beschränkte Anzahl der Zeichen auf bestimmten Displays von Mobiltelefonen und der Zeitrahmen für Werbespots im Fernsehen genannt werden. Auch wenn der Anwendungsbereich von Art. 246a § 3 EGBGB nicht auf diese Beispiele beschränkt werden darf und der Begriff der „technischen“ Beschränkungen – wie nachfolgend unter bb) dargelegt wird – seinerseits auslegungsbedürftig ist, ist aus dieser Begründung jedenfalls der Regelungszweck zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Beschränkungen geht, die der Unternehmer im Einzelfall nicht beeinflussen kann. Denn die Formulierung „unterworfen sind“ zielt auf Grenzen ab, die dem jeweiligen Medium immanent und in diesem Sinne von außen vorgegeben sind, weshalb der Nutzer sie nicht durch eine bestimmte gewählte Gestaltung beseitigen oder umgehen kann.

Diese Interpretation wird ferner durch die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 4 der RL 2011/83/EU und Art. 246a § 3 EGBGB untermauert. Obwohl es bereits zuvor Regelungen über Pflichtinformationen bei Fernabsatzverträgen gab, hat der Gesetzgeber erstmals mit dieser Bestimmung in den Jahren 2011 bzw. 2014 erleichterte Informationspflichten geschaffen. Die Entstehungsgeschichte lässt dabei nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber gezielt Erleichterungen auch für Printmedien schaffen wollte. Mit der in früheren Ausarbeitungen gewählten Formulierung „mittels eines Datenträgers“, die in der Richtlinie 2011/83/EU durch die Textpassage „mittels Fernkommunikationsmittel“ ersetzt worden ist, ist keine inhaltliche Änderung verbunden gewesen. Dies zeigt sich schon daran, dass Papier gemäß Art. 2 Nr. 10 i. V. m. Erwägungsgrund (23) RL 2011/83/EU ein „Datenträger“ im Sinne der Richtlinie ist. Im Übrigen gibt es ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass auch Printmedien Anlass zu der neuen Ausnahmeregelung gegeben haben. Schließlich sind Printmedien seit jeher bekannt und werden für Fernabsatzgeschäfte genutzt, ohne dass sich insoweit im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben hätten. Wesentliche technische Neuerungen hat es dagegen in den Jahren vor und während der Entstehung der Ausnahmeregelung auf dem Telekommunikationsmarkt, vor allem bei elektronischen Medien gegeben. Wenn im Erwägungsgrund (36) der RL 2011/83/EU von „bestimmten Medien“ die Rede ist, so bezieht sich dies daher erkennbar auf Beschränkungen, die im Zusammenhang mit dieser technischen Entwicklung bei der Nutzung von Telekommunikationsmitteln bestehen.

(c)

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur bei einer freien Gestaltung des Fernkommunikationsmittels durch den Unternehmer, sondern auch dann, wenn er sich dabei nach Vorgaben Dritter richten muss, wie beispielsweise Vorgaben des Werbepartners zum Format oder Umfang von Werbebeilagen in Zeitschriften.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner