Der Bundesgerichtshof (2 StR 398/19) dass man sich nicht durch Gebrauchmachen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB) strafbar macht, wenn das vermeintlich von einem Künstler Gemälde als Original in eine Ausstellung zum Zwecke des Verkaufs verbracht wird. Alleine die Feststellung, dass es sich insoweit nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung handelt, ist dazu nicht ausreichend:
Dass es damit aber auch eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB wäre, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Anders als im Fall II (…) für den festgestellt ist, dass das Werk signiert ist, fehlt es an einer entsprechenden Feststellung (…) Vielmehr spricht das Landgericht insoweit nur von einem dem Künstler (…) „zugeschriebenen“, nicht aber von einem unterschriebenen oder signierten Werk. Fehlt es aber an einer Signierung eines Werkes, hat dieses nicht die Qualität einer strafrechtlichen Urkunde. Diese erlangt das Kunstwerk erst mit seiner Signierung (vgl. RGSt 34, 53, 54; ferner: Löffler, NJW 1993, 1421, 1423).
BGH, 2 StR 398/19
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