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Veröffentlicht am 2. März 2019 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner

Logo kann urheberrechtlich geschütztes Werk sein

Urheberrecht und Firmenlogo: Auch ein Logo kann selbstverständlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk gem. § 2 I Nr. 4, II UrhG sein, wie das Landgericht München an Hand eines Beispiels hervorheben konnte:

Gem. § 2 II UrhG sind Werke im Sinne der Urheberrechtsgesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen.Um eine solche handelt es sich bei der graphischen Gestaltung der Schriftzeichen … durch den Beklagten. Bei Betrachtung des Schriftzugs stechen insbesondere die Neigung der Buchstaben, der „verlängerte“ Buchstabe … und die „Schlaufe“ am Ende des Logos ins Auge. Insgesamt zeichnet sich der hier zu beurteilende Schriftzug durch eine verspieltschwungvolle Ästhetik aus (s. auch OLG München, Beschluss vom 16.07.2014, 29 U 4823/13, Anlage B 26). Des Weiteren spricht die Tatsache, dass der Beklagte unstreitig das Logo in 50 verschiedene Varianten zu Papier gebracht hat, für eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten.Der Annahme einer ausreichenden Schöpfungshöhe stehen die von Klägerseite zitierten Urteile (beispielsweise BGH NJW 1958, 1585 – Candida; OLG München GRUR Int 1981, 180 – John Player; OLG München, NJW-RR 1989, 1191; OLG Köln, GRUR 1986, 889 – ARD 1) nicht entgegen. Bei den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Gestaltungen bzw. Schrifttypen handelt es sich gerade nicht um Graffititags, bei denen – anders als beispielsweise bei einer Gebrauchsschrift – das schöpferische und ästhetische Element von besonderer Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hat zudem zwischenzeitlich ausdrücklich entschieden, dass auch bei Werken der angewandten Kunst eine die Durchschnittsgestaltung deutlich überragende Leistung gerade nicht vorliegen müsse (Aufgabe der früheren anderslautenden Rechtsprechung in BGH, GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug).

LG München I, 37 O 28164/13

Das Ergebnis darf nicht verwundern: Selbstverständlich kann ein Logo urheberrechtlich geschützt sein. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob das jeweils vorliegende Logo tatsächlich eine hinreichende Schöpfungshöhe erreicht hat. Gerade bei nicht alltäglichen Gestaltungen ist dies aber durchaus schnell erreicht. Dabei bedarf der urheberrechtliche Schutz keiner gesonderten Schritte, er entsteht automatisch mit dem Gesetz kraft Schöpfung. Und wer das eigene Logo dann rechtswidrig verwendet oder abgewandelt verwendet, gegen den bestehen Unterlassungsansprüche. Zusätzlich sollte aber überlegt werden, das eigene Logo bzw. Firmenlogo zumindest markenrechtlich abzusichern.

Dazu bei uns: Schutz des Firmenlogos

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KategorienIT-Recht & Technologierecht, Kunstrecht, Markenrecht, Urheberrecht SchlagwörterBundesgerichtshof, Graffiti, Logo, Marke, Schöpfungshöhe, Unterlassungsanspruch, Werke angewandter Kunst

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