Der Bundesgerichtshof (VII ZR 144/14) hat im Bereich des Werkvertragsrechts entschieden, dass ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mangels der Werkleistung nach Eintritt der Verjährung weiterhin ausgeübt werden kann, soweit es in nicht-verjährter Zeit zur Verfügung stand:
Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. Nicht erforderlich ist, dass der Besteller bereits vor Eintritt der Verjährung seiner Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht, gestützt auf diesen Mangel, geltend gemacht hat.
Der BGH hat dabei ausdrücklich klar gestellt, dass er hier nicht ein mangelndes Schutzbedürfnis des Bestellers wegen der Nicht-Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sieht – dies bedeutet für Werkunternehmer, dass sie sich auf solche Probleme einstellen müssen, vorhandene Verträge sollten diesbezüglich angepasst werden.
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