Bei Verträgen zwischen dem Jahr 2002 und 2010 wurde bei einem Widerrufsrecht an Hand des amtlichen Musters der BGB-InfoV über das bestehende Widerrufsrecht belehrt. Dieses amtliche Muster war nur leider fehlerhaft, weswegen häufig versucht wurde, bekannte Fehler selber zu beseitigen. So war dort zu lesen, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ – was aber eben so nicht korrekt formuliert war. Wer dies gleichwohl so schrieb wie im amtlichen Muster, der war auf der sicheren Seite – viele aber wollten es damals richtig(er) machen und versuchten sich an eigenen Formulierungen.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass alleine eine Änderung an dieser Stelle noch keinen Fehler darstellen muss – aber eben riskant sein kann. So liest man beispielsweise:
Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (…) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (…) Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB (…) Unterzieht der Verwender (…) den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (…) Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (…)
Und nun kommt wieder ein fieser Aspekt: Der BGH hat ausdrücklich erklärt, dass es hierbei auch keine Rolle spielt, wenn man die Klarstellung zu Gunsten des Verbrauchers formuliert hat, dessen Rechte also noch weiter formuliert sind als die gesetzlich vorgesehenen Rechte:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei.
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