Branchenbuch-Abzocke: Landgericht Saarbrücken zur üblichen Formulargestaltung

Das Landgericht Saarbrücken (13 S 143/12) hat sich mit einem Formular im Rahmen der üblichen Branchenbuch-Abzocke beschäftigt und, wie zunehmende Gerichte, einen Zahlungsanspruch im konkreten Fall verneint. Wenn ich es richtig sehe, ging es wohl um dieses Formular
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Das Landgericht Saarbrücken hat hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns) berücksichtigt und, wie von mir erwartet, gezeigt dass für die bisherige Branchenbuch-Abzocke kein Boden mehr besteht.

Das Vorgehen ist nunmehr einfach: Die Gerichten gehen davon aus, dass Eintragungen in Branchenverzeichnissen im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Wird nun eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird mit der Logik des BGH und auch hier des LG Saarbrücken, eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil. Losgelöst von einer Anfechtung wäre damit kurzerhand eine Entgeltpflicht nicht vereinbart. Dabei stellt das LG Saarbrücken konkret fest:

  • Die Bezeichnung als „Brancheneintragungsantrag“ ist nicht ausreichend um auf eine Entgeltpflicht zu verweisen
  • Eine Preisangabe in der rechten oberen Ecke des Formulars zwischen Datum, dem Aktenzeichen und den Adressdaten erfolgt an einem völlig ungewöhnlichen Ort
  • Ein Hinweis auf die Vergütungspflicht im fettgedruckten und umrandeten mittigen Textfeld (wie man es aus solchen Formularen kennt) geht im ihn umgebenden Fließtext unter
  • Verschleiernd ist auch, ob man statt „EUR“ das Wort „Euro“ schreibt. Nochmals erschwerend, wenn dies der Zahl vorangestellt wird, also am Ende: „Euro 910“.
  • Wenn ein Formular den falschen Eindruck erweckt, bereits vorhandene Daten müssten nur bestätigt werden, und die Wahrheit erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes zu erkennen ist, wird zu prüfen sein, ob eine solche Kenntnisnahme „von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten“ zu erwarten ist.
  • Beim Anzeigenvertrag wie vorliegend handelt es sich um einen Werkvertrag (dazu im Detail hier bei uns)
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner