Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ergibt. Neue Tatsachen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies zeigt schon die Zäsur des § 767 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13948 S. 35).
Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in gewissem Umfang auch Tatsachen, die erst in der Revisionsinstanz entstanden sind, bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und schutzwürdige Belange des Gegners nicht entgegenstehen.
Was gilt für Anerkenntnisse in der Revisionsinstanz? Im Falle eines Anerkenntnisses in der Revisionsinstanz hat der Kläger gemäß § 555 Abs. 3 ZPO die Wahl, ob der Beklagte gemäß seinem Anerkenntnis oder durch streitiges Urteil verurteilt werden soll. Für das Antragserfordernis nach § 555 Abs. 3 ZPO ist es unerheblich, ob der Beklagte die Klageforderung vor Abschluss des Revisionsverfahrens begleicht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13948 S. 35 li. Sp.). Damit will der Gesetzgeber das Interesse des Klägers an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs schützen. Liegt hingegen kein Anerkenntnis vor, ist das Feststellungsinteresse des Klägers in einem Fall, in dem sich die Beklagte zu 2 auf die Wirkung des § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Erfüllung durch einen anderen Gesamtschuldner beruft, in der Sache aber den gegen sie geltend gemachten Anspruch weiterhin bestreitet, nicht weniger schutzwürdig. Eine Erledigungserklärung wäre im Übrigen auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (zu allem: BGH, VI ZR 1369/20).
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