Das Landgericht Amberg (14 O 417/12) hatte sich mit einem „Backlink-Vertrag“ auseinander zu setzen. Es ging darum, dass im Zuge einer versprochenen Suchmaschinen-Optimierung „Backlinks“ platziert wurden. Dabei geht es um Links, die zur eigenen Webseite von anderen Webseiten führen, um darüber das Ranking der eigenen Webseite zu erhöhen. Ansätze gibt es dabei viele, von der arbeitsaufwändigen Suche nach passenden Webseite und dem dortigen Platzieren von Links (ggfs. gegen Bezahlung) bis hin zum „Spammen“ anderer Blogs mittels Kommentare.
Vorliegend war vertraglich die Platzierung einer festen Anzahl von Backlinks vereinbart, über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Dieser Vertrag wurde vom Gericht korrekt als Werkvertrag eingestuft. Interessant wird es dann, wenn es um die Auswahl der Webseiten geht, auf denen die Links zu platzieren waren. Die hier zitierte Entscheidung wird da auch inhaltlich schwierig: Der Kläger war der Meinung, die Backlinks wären in dieser Form nicht die geschuldete Leistung, da sie grossteils auf nicht-themenrelevanten Seiten platziert wurden und damit letztlich wertlos seien. Eine vertretbare Auffassung, zu der das Gericht folgendes sagt:
Das Platzieren der Backlinks auf sog. „Good Neighbourhood“- Websites durch die Beklagte ist gem. § 633 II Nr. 2 BGB geeignet, die Internetpräsenz des Klägers zu verbessern […] Nicht entscheidend ist das Platzieren auf rein einschlägigen nicht themenfremden Websites, wie es vom Kläger gefordert wird. Eine solche Leistung hätte explizit vereinbart werden müssen.
Hier gibt es jedoch ein Problem: Mangels Definition ist nicht klar, was „Good Neighbourhood“ Webseiten sind, üblicherweise werden darunter aber solche Seiten verstanden, die Themenbezug zur eigenen Seite haben. Tatsächlich wird man im Einzelfall aber dennoch fragen müssen, was vereinbart ist, wobei man zwischen „Backlinks“ und „themenrelevanten Backlinks“ unterscheiden muss (siehe dazu Erlhofer, Suchmaschinenoptimierung, S.470). Was geschuldet ist, lässt sich bei mangelnder ausdrücklicher Vereinbarung nicht pauschal sagen, sondern muss im Zuge der Vertragsauslegung ermittelt werden. Hier schludert m.E. die Entscheidung erheblich, auch wenn das Ergebnis durchaus vertretbar und naheliegend ist.
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