Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG

Das LG Mannheim (2 O 46/15) hat sich in einem Beschluss zur Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG geäußert. Dabei geht es um die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe eingefordert wird. Dabei sieht §95 GVG vor, dass Wettbewerbsstreitigkeiten Handelssachen darstellen – doch gilt das auch bei Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen? Das Landgericht sagt ja:

Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs geschlossen worden ist, sind Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ im Sinn der Zuständigkeitsregeln in § 13 UWG und § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

Die Entscheidung ist inhaltlich korrekt, letztlich spricht vieles dafür, auch bei Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen die spezialisierten Kammern heran zu ziehen. Aus der Entscheidung dazu:

Nach Ansicht der Kammer sind Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen geschlossen worden ist, als solche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinn des § 13 UWG und des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG anzusehen.

a) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (siehe BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 – Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer).

aa) Teilweise wird die Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine Vertragsstrafenklage mit der Begründung verneint, ihr stehe deren Wortlaut – insbesondere im Vergleich mit den Formulierungen der parallelen Vorschriften in § 140 Abs. 1 MarkenG und § 104 Abs. 1 UrhG – entgegen, weil eine Vertragstrafenforderung nicht auf Grund des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erhoben, sondern auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt würde, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch gerade ersetzen sollte. Der Zweck der Zuständigkeitskonzentration gebiete keine erweiternde Auslegung von § 13 UWG, weil es in der Sache gerade nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern um allgemeine vertragsrechtliche Fragen, insbesondere der Vertragsauslegung, und die Anwendung von § 339 BGB gehe (OLG Rostock, GRUR 2014, 304; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl, § 13 Rn. 2; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5; Retzer in: Harte-Bevendamme/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; Ahrens/Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 37; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11; Rieble, JZ 2009, 716; s.a. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2014 – I-8 AR 68/14, juris Rn. 10; weitere Nachweise bei BGH, aaO – Bauheizgerät). Gegen die Anwendung von § 13 UWG auf die Vertragstrafenforderung wird zudem eingewandt, dass § 14 Abs. 2 UWG dann genauso auszulegen sei, letzteres aber nicht haltbar wäre (Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mit Fn. 48).

bb) Nach anderer Ansicht soll § 13 UWG auch auf die Einforderung der Vertragsstrafe angewandt werden, um – gemäß den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen – die Amtsgerichte von einer Befassung mit spezifischen Fragen des Wettbewerbsrechts, die sich auch bei der Beurteilung der Verwirkung einer Vertragsstrafe stellen könnten, zu entlasten und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen. Im Übrigen könne durch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte der Anreiz vermieden werden, die Vereinbarung zur Höhe einer Vertragsstrafe sachwidrig an Zuständigkeitsgrenzen, insbesondere durch die Wahl eines Betrags von 5.001 EUR auszurichten. Dieses weite Verständnis sei auch mit dem Wortlaut vereinbar, weil die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu diene, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen und auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden habe, so dass der Vertragsstrafeanspruch auf einen Anspruch auf Grund des UWG zurückzuführen sei (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 7 f; Ottofülling in MünchKomm UWG, 2. Aufl, § 12 Rn. 270; Ehricke in: MünchKomm UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 1 Rn. 103; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 ff; s.a. Deichfuß, jurisPR-WettbR 3/2011 Anm. 3).

b) Die Kammer schließt sich der letzten Ansicht an.

aa) Zwar liegt in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs (hier aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 13 – Vertragsstrafeneinforderung). Auch dieser kann aber im Wortsinn von § 13 UWG als ein „auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht[er]“ Anspruch verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies ebenso zu wie die Formulierung in den entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.

(1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen – § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG – unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 – ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]). Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN – urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen; er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I). Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 – Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff – Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f – urheberrechtliche Honorarklage).

(2) Die von den Vertretern einer engen Auslegung im Rahmen eines Wortlautvergleichs angestellten Überlegungen zu § 13 UWG überzeugen demgegenüber nicht. Sie müssten für die Zuständigkeitsbestimmungen der anderen Gesetze ebenso gelten, die einen „Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse“ voraussetzen. Der Unterlassungsvertrag selbst als das Rechtsverhältnis, auf das die Vertragsstrafenforderung gestützt ist, ist gerade nicht in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Mit dem Wortlaut noch vereinbar ist es aber, es genügen zu lassen, dass der Unterlassungsvertrag aufgrund der vorangegangen Geltendmachung von – im jeweiligen Gesetz geregelten – Verletzungsansprüchen und insoweit zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr zustande gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen – nach Ansicht der Kammer sogar umso mehr – für die Formulierung von § 13 UWG. Denn die Vertragsstrafe wird mittelbar „auf Grund dieses Gesetzes“ geltend gemacht, weil das vertragliche Rechtsverhältnis gerade aufgrund vom Gläubiger zuvor erhobener (angeblicher) wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von den Parteien begründet worden war.

Unerheblich ist (zumindest im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Vertragsstrafe), dass es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an Regelungen zu wettbewerbsrechtlichen Verträgen fehlt, während andere Gesetze solche Regelungen, wie etwa § 15 PatG enthalten (aA Köhler, aaO). Diese besonderen vertragsrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen betreffen nämlich gerade nicht Unterlassungsverträge, sondern Lizenzverträge.

Eine am Wortlaut anknüpfende Unterscheidung zwischen den Zuständigkeitsregelungen der verschiedenen Gesetze wäre danach nur dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung einen solchen Unterschied zum Ausdruck bringen wollte. Wie nachstehend (bb 2) ausgeführt wird, ist das Gegenteil der Fall.

(3) Hinzu kommt, dass die „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG als Mittel zur vorgerichtlichen Beilegung eines Streits um Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gerade in demselben zumindest Erwähnung gefunden hat. Die Behandlung der Vertragsstrafe als Anspruch im Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes liegt unter diesem Aspekt sogar näher als bei den meisten anderen zum Vergleich herangezogenen Gesetzen, wo eine § 12 UWG entsprechende Regelung fehlt.

bb) Der objektive Zweck und der aus der Entstehungsgeschichte von § 13 UWG ersichtliche Wille des Gesetzgebers sprechen entscheidend für die Einbeziehung von Vertragsstrafen.

(1) Die verabschiedete Fassung von § 13 UWG war vom Bundesrat vorgeschlagen worden, um eine streitwertunabhängige Konzentration der UWG-Sachen bei den Landgerichten zu erreichen, wo wegen der meist 5.000 EUR überschreitenden Streitwerte in Wettbewerbssachen Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt sind, und die Amtsgerichte von unverhältnismäßigem Einarbeitungsaufwand für vereinzelte UWG-Sachen zu entlasten (BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Der Gesetzgeber hatte dabei zwar in erster Linie „kleine Wettbewerbsverfahren“ um die Forderung von Abmahnkosten im Auge, für die das Gesetz selbst – allerdings erst mit § 12 UWG nF – eine besondere Anspruchsgrundlage enthält. Die Frage nach einer in Einzelfällen in Betracht kommenden Zuständigkeit der Amtsgerichte stellt sich aber auch bei Vertragsstrafen, deren angemessene Höhe in einer Unterwerfungserklärung je nach den Umständen weniger als 5.001 EUR betragen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 24 – Bauheizgerät). Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 2 UWG eine weitere örtliche Konzentration innerhalb der Landgerichtsebene ermöglicht.

Der Zweck, die Erfahrung der hauptsächlich mit UWG-Verfahren befassten Gerichte zu nutzen und insbesondere Amtsgerichte von solchen Verfahren zu entlasten, greift auch bei Streitigkeiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe und deren Höhe. Bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungsvereinbarungen treten nicht selten ähnliche spezifische Probleme wie bei originären Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf (insoweit und de lege ferenda zustimmend Teplitzky, aaO mit Fn. 46, 50; aA Rieble, aaO S. 717, der allerdings auf S. 718 Ausnahmen eingesteht).

Der spezifische Sachverstand des Wettbewerbsgerichts kann beispielsweise bei der Vertragsauslegung zum Zug kommen, etwa bei der Bestimmung der Reichweite der Unterlassungspflicht, bei der im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann, wie weit die für kerngleiche Handlungen begründete Wiederholungsgefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG aufgrund der vorangegangenen (angeblichen) Verletzungshandlung ging. Freilich sind die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei; seine Auslegung richtet sich deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt danach nicht in Betracht. Zur Auslegung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen spricht allerdings der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine darauf gestützte Klage zu vermeiden, erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell).

(2) Als weiteren Vorzug der Neufassung von § 13 UWG sah es der Bundesrats an, dass – insbesondere im Hinblick auf die Alleinzuständigkeit der Landgerichte – ein inhaltlicher Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werde. Dem liefe eine enge Auslegung zuwider, die hinter der schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens begründeten und jedenfalls inzwischen verbreiteten Praxis zurückbliebe, wonach Vertragsstrafenklagen den besonderen Zuständigkeitsvorschriften anderer Gesetze unterfallen.

Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner