Beim Landgericht Köln (28 O 419/14) ging es um einen Energieversorger, der sich gegen die Äußerung eines eingetragenen Vereins, der Interessen von Verbrauchern vertritt, wehrte. Dabei sah sich der Energieversorger zu Unrecht diffamiert. So wurde in der Presse durch diesen Verein behauptet
„Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten.“
Dies entspricht nicht der rechtlichen Wahrheit, gleichwohl sah sich der Verein im Recht, da man ja erklärt habe es „könnte“ lediglich so sein – man sah damit das Recht zur Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht.
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Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Zuvorderst weist das Landgericht darauf hin, dass Unternehmen ebenso wie natürliche Personen einen Schutz Ihrer Persönlichkeit erfahren:
Das Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person stellt genauso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH, NJW 2008, 2110 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das (Unternehmer-) Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt.
Was das Landgericht hier nicht ausführt, aber zwischen den Zeilen voraussetzt, ist, dass es eine unterschiedliche Gewichtung gibt – so ist anerkannt, dass sich Unternehmen mehr und auch barschere Kritik gefallen lassen müssen als etwa natürliche Personen. Die Grenze ist dabei der Wahrheitsgehalt – wahre Tatsachenbehauptungen ebenso wie rein wertende, nicht als Schmähkritik zu sehende Meinungsäußerungen hat man hinzunehmen. Was aber Schmähkritik ist oder unwahre Tatsachenbehauptung ist eben nicht hinzunehmen. Bei allem dazwischen findet eine Gewichtung statt, die mit dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich eher für die Meinungsäußerung streitet.
Tatsachen oder Meinungsäußerungen
Bei der Gewichtung ist also darauf abzustellen, ob Tatsachen oder Meinungsäußerungen vorliegen. Die Rechtsprechung von BVerfG und BGH ist hier inzwischen zementiert, das Landgericht begnügt sich mit einigen Zeilen:
Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen (BGH, NJW 1952, 660), während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme geprägt sind. Gleiches gilt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 131). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts.
Soweit dann im Detail zu prüfen ist was nun vorliegt, wird eine wertende objektive Betrachtung notwendig:
Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.
Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die (Meinungs-)Äußerung (BVerfG, NJW 2006, 3769) als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, NJW 2006, 207). Bei Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Im Rahmen des Unterlassungsbegehrens sind daher alle möglichen und durchaus naheliegenden Auslegungen der Äußerung zugrunde zu legen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769).
Unternehmen muss Kritik hinnehmen
Wie bereits angesprochen muss ein Unternehmen grundsätzlich Kritik hinnehmen, das Landgericht dazu:
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin lediglich in ihrem wirtschaftlichen Wirken tangiert wird und sie in diesem Zusammenhang Kritik grundsätzlich hinnehmen muss. Denn die bei Unternehmen nur betroffene Sozialsphäre ist nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht. Berührt ein Vorwurf den Bereich der gewerblichen Betätigung – also die Sozialsphäre – kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben aktiv betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH, AfP 1995, 404, 407).
Sprich: Nur dass eine öffentliche Meinung nicht gefällt ist kein Anspruch darauf dass diese Unterlassen wird.
Abwegige Meinung ist zu unterlassen
Vorliegend sprach die Wertung aus Sicht des Gerichts gegen die Meinungsäußerung, denn ein Interesse an dieser war für das Gericht nicht zu erkennen:
Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass es keinerlei – tatsächliche und rechtliche – Grundlage für die Meinungsäußerung des Verfügungsbeklagten gibt, da es – unstreitig – keine rechtliche Handhabe der Netzbetreiber gibt, die durch die Insolvenz ausgebliebene EEG-Umlage von den Endkunden zu erhalten. Wenn sich jedoch – wie hier – wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese – wie hier – insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, WRP 2008, 820). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, a. a. O.), was im konkreten Fall zum Überwiegen des Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin führt.
Im Ergebnis bedeutet dies: Auch wenn eine Meinungsäußerung vorliegt die keine Schmähkritik ist, kann man sich als Unternehmen dagegen wehren – wenn diese Meinung jeglicher Grundlage entbehrt und ein Interesse an der öffentlichen Kundgabe nicht zu erkennen ist. Diese Anwendungsfall wird allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein.
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