Es gilt aufzupassen, wenn das neue Verbraucherrecht zum Juni 2014 in Kraft tritt: Einige nach altem Verbraucherrecht unzulässige und gerne abgemahnte Verhaltensweisen werden zukünftig erlaubt sein. Dies dürfte insbesondere folgendes betreffen:
- Die vormals „problematische“ Abwälzung der Rücksendekosten auf Verbraucher ist in Zukunft gesetzlicher Regelfall
- Die Aufnahme einer Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung ist zukünftig ausdrücklich vorgesehen und kein Problem
- Die Widerrufsfrist ist nun fest auf 14 Tage ausgelegt
Wer jedoch abgemahnt wurde und eine mit Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird nun unsicher sein. Tatsächlich muss man wohl keine Angst haben, der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn aus einer rechtlich überholten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe gefordert wird. Gleichwohl wird es sinnvoll sein, abschliessend zu klären, dass kein Unterlassungsvertrag mehr besteht – bzw. die Punkte aus einem Unterlassungsvertrag gestrichen werden, die sich überholt haben. Insoweit verweise ich auf meinen Beitrag zum Thema „Kündigung einer Unterlassungserklärung“ – wichtig ist, dass Betroffene sich frühzeitig um das Thema kümmern.
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